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Anlagensicherheit / Bund

Technische Regeln für Betriebssicherheit – Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen (TRBS 1201)

Ausgabe: März 2019 (GMBl 2019, S. 229; berichtigt GMBl 2019 S. 431 )

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:

Neufassung der TRBS 1201

Die TRBS 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“, Ausgabe August 2012, GMBl 2012, S. 850 [Nr. 45/46] v. 17.10.2012, zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2014, S. 902 [Nr. 43] v. 7.8.2014, wird wie folgt neu gefasst:

Inhaltsübersicht

Vorbemerkung [7]

1 Anwendungsbereich [8]

2 Begriffsbestimmungen [9]

2.1 Prüfung [10]

2.2 Art und Umfang erforderlicher Prüfungen [11]

2.3 Ordnungsprüfung [12]

2.4 Technische Prüfung [13]

2.5 Prüffrist [14]

2.6 Kontrolle [15]

2.7 Schutzeinrichtung [16]

2.8 Notbefehlseinrichtung [17]

2.9 Sicherheitseinrichtung [18]

2.10 Sicherheitsrelevante MSR-­Einrichtungen [19]

3 Anforderungen an Prüfungen und Kontrollen [20]

3.1 Allgemeines [21]

3.2 Ermittlung der Prüfpflicht bei Änderungen [22]

3.2.1 Allgemeines [23]

3.2.2 Nichtprüfpflichtige Änderungen [24]

3.2.3 Prüfpflichtige Änderungen [25]

4 Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen [26]

4.1 Allgemeines [27]

4.2 Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen nach § 14 BetrSichV [28]

4.3 Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen bei Prüfungen von überwachungs­bedürftigen Anlagen [29]

4.4 Neue oder weiterentwickelte Prüfverfahren [30]

5 Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Kontrollen [31]

5.1 Allgemeines [32]

5.2 Kontrollen auf offensichtliche Mängel [33]

5.3 Kontrollen der Funktionsfähigkeit von Schutz­ und Sicherheitseinrichtungen [34]

6 Festlegung der Fristen für Prüfungen und Kontrollen [35]

6.1 Festlegung der Prüffrist für Prüfungen nach § 14 BetrSichV [36]

6.2 Prüffristen bei Prüfungen bestimmter Arbeitsmittel gemäß Anhang 3 BetrSichV [37]

6.3 Prüffristen bei Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen [38]

6.4 Festlegungen zu Kontrollen von Arbeitsmitteln [39]

7 Festlegung von Personen, die Prüfungen oder Kontrollen durchführen [40]

8 Durchführung der Prüfungen und Kontrollen [41]

8.1 Allgemeines [42]

8.2 Bewertung der Ergebnisse [43]

8.3 Dokumentation [44]

8.3.1 Prüfungen nach Nummer 4.2 [45]

8.3.2 Prüfbescheinigungen von Prüfungen nach Nummer 4.3 [46]

8.3.3 Kontrollen nach Nummer 5 [47]

Anhang 1
Beispiele für die in § 14 BetrSichV genannten Anlässe für Prüfungen
[48]

1. Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängen kann [49]

2. Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind [50]

3. Prüfpflichtige Änderungen [51]

4. Außergewöhnliche Ereignisse, die schädigende Einflüsse auf die Sicherheit der Arbeitsmittel haben können [52]

Anhang 2
Beispiele für die Durchführung von Kontrollen
[53]

Dichtheitskontrolle nach der Befüllung von ortsfesten Druckgasbehältern [54]

1. Dichtheitskontrolle an Flüssiggas­-Flaschen­ anlagen [55]

2. Kontrolle eines Zurrgurtes zur Ladungssicherung [56]

Anhang 3
Prüfungen von Arbeitsmitteln nach Anhang 3 BetrSichV
[57]

1 Prüfung von Kranen gemäß Anhang 3 Abschnitt 1 BetrSichV [58]

1.1 Allgemeines [59]

1.2 Prüfung nach der Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme gemäß Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3.4 Tabelle 1 und Tabelle 2 BetrSichV [60]

1.3 Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen gemäß Anhang 3 Nummer 3.4 BetrSichV [61]

1.4 Wiederkehrende Prüfung gemäß Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3.4 Tabelle 1 und Tabelle 2 BetrSichV [62]

1.5 Prüfung von Kranen nach außergewöhnlichen Ereignissen gemäß Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3.4 BetrSichV [63]

2 Prüfung von Flüssiggasanlagen gemäß Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV [64]

3 Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik gemäß Anhang 3 Abschnitt 3 BetrSichV [65]

3.1 Allgemeines [66]

3.1 Prüfung nach der Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme nach einer Änderung gemäß Anhang 3 Abschnitt 3 Nummer 3.2 BetrSichV [67]

3.2 Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik nach außer­ gewöhnlichen Ereignissen gemäß Anhang 3 Abschnitt 3 Nummer 3.2 BetrSichV [68]

Anhang 4
Beispiele für bewährte Prüffristen (§ 14 Absatz 2 BetrSichV)
[69]