Gewässerschutz / Mecklenburg-Vorpommern

Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Verwaltungsvorschrift zur Anlagenverordnung – VVAwS)

Vom 5. Oktober 1993, AmtsBl. 1993 S. 1697

Aufgrund von § 107 Abs. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669) werden zum Vollzug der Verordnung die nachstehenden Verwaltungsvorschriften erlassen.

Inhaltsübersicht

Vorbemerkung

1. Anwendungsbereich (§ 1)

2. Begriffsbestimmungen (§ 2)

2.1 Anlage (§ 2 Abs. 1 und 8)

2.2 Unterirdisch (§ 2 Abs. 3)

2.3 Rohrleitungen (§ 2 Abs. 7)

2.4 Umschlagen (§ 2 Abs. 4 und 8)

2.5 Feste wassergefährdende Stoffe

3. Grundsatzanforderungen (§ 3)

4. Anforderungen an bestimmte Anlagen (§ 4)

4.1 Allgemeines

4.2 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen

4.3 Anforderungen an das Rückhaltevermögen

4.4 Anforderungen an die infrastrukturellen Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art

5. Allgemein anerkannte Regeln der Technik (§ 5)

5.1 Allgemeines

5.2 DIN-Normen

5.3 Weitere Regeln der Technik

5.4 Besondere Einzelregelungen

5.5 Gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

6. Gefährdungspotential (§ 6)

6.1 Maßgebendes Volumen oder Masse der Anlage

6.2 Wassergefährdende Stoffe

6.3 Hydrogeologische Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes

7. Weitergehende Anforderungen (§ 7)

7.1 Voraussetzungen

7.2 Anforderungen

7.3 Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer und der Küstengewässer

8. Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften, Anzeigepflicht (§ 8)

9. Kennzeichnungspflicht, Merkblatt (§ 9)

10. Anlagen in Schutzgebieten (§ 10)

11. Anlagenkataster (§ 11)

11.1 Forderung von Anlagenkatastern

11.2 Inhalt des Anlagenkatasters

11.3 Fortschreibung

11.4 Überwachung des Anlagenkatasters

11.5 Datenverarbeitung

12. Rohrleitungen (§ 12)

12.1 Sicherheitsgründe bei oberirdischen Rohrleitungen

12.2 Zulässige unterirdische Rohrleitungen

12.3 Oberirdische Rohrleitungen als Anlagenteile

13. Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art (§ 13)

13.1 Anlagen der Gefährdungsstufe A zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger wassergefährdender Stoffe

13.2 Lageranlagen einfacher oder herkömmlicher Art

13.3 Gefahrgutrechtliche zulässige Behälter und Verpackungen

14. Anlagen zum Lagern fester Stoffe (§ 14)

14.1 Feste Stoffe, allgemeine Anforderungen

14.2 Bodenfläche

15. Eignungsfeststellung und Bauartzulassung, Antrag (§ 15)

15.1 Allgemeines

15.2 Antragsunterlagen

16. Voraussetzungen für die Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (§ 16)

17. Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen (§ 17)

18. Vorzeitiger Einbau (§ 18)

18.1 Zulassungsbedingungen

18.2 Außerbetriebnahme der Anlage

19. Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (§ 19)

20. Befüllen (§ 20)

21. Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen (§ 21)

21.1 Allgemeines

21.2 Zuordnung zur Gefährdungsstufe A, B oder C

21.3 Grundsatzanforderungen 3 bis 5

21.4 Unvermeidbarer Anfall der wassergefährdenden Stoffe nach zwei Fallgruppen

21.5 Betriebsanweisung

22. Sachverständige (§ 22)

22.1 Anerkennungsvoraussetzungen und -verfahren

23. Überprüfung von Anlagen (§ 23)

23.1 Prüfung durch Sachverständige nach § 22

23.2 Überwachungsdatei

23.3 Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften

24. Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht (§ 24)

25. Technische Überwachungsorganisationen (§ 25)

26. Nachweis der Fachbetriebseigenschaft (§ 26)

27. Ordnungswidrigkeiten (§ 27)

28. Bestehende Anlagen (§ 28)

28.1 Allgemeines

28.2 Anlagen in Schutzgebieten

28.3 Auffangräume aus bindigem Boden

28.4 Einwandige unterirdische Behälter

28.5 Unterirdische Rohrleitungen

28.6 Eignungsfeststellung, Bauartzulassung

28.7 Unterirdische Entleerung von Auffangräumen

28.8 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

28.9 Maßnahmen der Löschwasserrückhaltung

28.10 Allgemein anerkannte Regeln der Technik

28.11 Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer

29. Inkrafttreten (§ 29)

29.1 Anerkennung von Sachverständigenorganisationen

29.2 Sachverständige nach § 16 Abs. 1 VbF

Anhang 1 zur VVAwS MV

Anhang 2 zur VVAwS MV

Anhang 3 zur VVAwS MV

 
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