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Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Verwaltungsvorschrift zur Anlagenverordnung – VVAwS)
Vom 5. Oktober 1993, AmtsBl. 1993 S. 1697
Aufgrund von § 107 Abs. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669) werden zum Vollzug der Verordnung die nachstehenden Verwaltungsvorschriften erlassen.
Inhaltsübersicht
2.3 Rohrleitungen (§ 2 Abs. 7)
3. Grundsatzanforderungen (§ 3)
4. Anforderungen an bestimmte Anlagen (§ 4)
4.2 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen
4.3 Anforderungen an das Rückhaltevermögen
4.4 Anforderungen an die infrastrukturellen Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art
5. Allgemein anerkannte Regeln der Technik (§ 5)
5.3 Weitere Regeln der Technik
6.1 Maßgebendes Volumen oder Masse der Anlage
6.3 Hydrogeologische Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes
7. Weitergehende Anforderungen (§ 7)
7.3 Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer und der Küstengewässer
8. Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften, Anzeigepflicht (§ 8)
9. Kennzeichnungspflicht, Merkblatt (§ 9)
10. Anlagen in Schutzgebieten (§ 10)
11.1 Forderung von Anlagenkatastern
11.2 Inhalt des Anlagenkatasters
12.1 Sicherheitsgründe bei oberirdischen Rohrleitungen
13. Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art (§ 13)
13.2 Lageranlagen einfacher oder herkömmlicher Art
13.3 Gefahrgutrechtliche zulässige Behälter und Verpackungen
14. Anlagen zum Lagern fester Stoffe (§ 14)
15. Eignungsfeststellung und Bauartzulassung, Antrag (§ 15)
16. Voraussetzungen für die Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (§ 16)
17. Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen (§ 17)
19. Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (§ 19)
21. Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen (§ 21)
21.2 Zuordnung zur Gefährdungsstufe A, B oder C
21.3 Grundsatzanforderungen 3 bis 5
21.4 Unvermeidbarer Anfall der wassergefährdenden Stoffe nach zwei Fallgruppen
23. Überprüfung von Anlagen (§ 23)
24. Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht (§ 24)
25. Technische Überwachungsorganisationen (§ 25)
26. Nachweis der Fachbetriebseigenschaft (§ 26)
27. Ordnungswidrigkeiten (§ 27)
28.2 Anlagen in Schutzgebieten
28.3 Auffangräume aus bindigem Boden
28.4 Einwandige unterirdische Behälter
28.5 Unterirdische Rohrleitungen
28.6 Eignungsfeststellung, Bauartzulassung
28.7 Unterirdische Entleerung von Auffangräumen
28.8 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen
28.9 Maßnahmen der Löschwasserrückhaltung