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Gesetz über die Umwelthaftung (Umwelthaftungsgesetz – UmweltHG)
Vom 10. Dezember 1990, BGBl. I S. 2634, zuletzt geändert am 19. April 2006, BGBl. I S. 866
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen
§ 2 Haftung für nichtbetriebene Anlagen
§ 5 Beschränkung der Haftung bei Sachschäden
§ 8 Auskunftsanspruch des Geschädigten gegen den Inhaber einer Anlage
§ 9 Auskunftsanspruch des Geschädigten gegen Behörden
§ 10 Auskunftsanspruch des Inhabers einer Anlage
§ 12 Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung
§ 13 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
§ 14 Schadensersatz durch Geldrente
§ 16 Aufwendungen bei Wiederherstellungsmaßnahmen