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- Vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194)
- Vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306, 308)
- Vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232, 2244)
Rechtsprechung zu: StrlSchG
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG)
Vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194, 1201)
Änderungen durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (BGBl. I S. 1666, 1673) vom 27. Juni 2017 treten gem. Artikel 32 Abs. 2 an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 nach seinem Artikel 20 in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Die Änderungen sind daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
Änderung durch Artikel 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194, 1201) tritt gemäß Artikel 8 Absatz 2 desselben Gesetzes an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 nach seinem Artikel 20 in Kraft tritt und ist daher textlich noch nicht umgesetzt.
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften§ 1 Anwendungs- und Geltungsbereich
§ 2 Exposition; Expositionssituationen; Expositionskategorien
§ 3 Begriff der radioaktiven Stoffe
Teil 2
Strahlenschutz bei geplanten ExpositionssituationenKapitel 1
Strahlenschutzgrundsätze§ 6 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten; Verordnungsermächtigung
§ 7 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung einer Tätigkeitsart; Verordnungsermächtigung
Kapitel 2
Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender StrahlungAbschnitt 1
Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung§ 10 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
§ 11 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens
§ 12 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten
§ 14 Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen
§ 17 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
§ 18 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
§ 19 Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen
§ 20 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung
§ 21 Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs
§ 25 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen
Abschnitt 4
Beförderung radioaktiver Stoffe; grenzüberschreitende Verbringung§ 27 Genehmigungsbedürftige Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe
§ 28 Genehmigungsfreie Beförderung
§ 29 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
§ 30 Verordnungsermächtigung für die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe
Abschnitt 5
Medizinische ForschungUnterabschnitt 1
RechtfertigungUnterabschnitt 2
Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe und bei der Aktivierung§ 39 Unzulässiger Zusatz radioaktiver Stoffe und unzulässige Aktivierung
§ 40 Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung
§ 42 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern
Unterabschnitt 3
Bauartzulassung§ 45 Bauartzugelassene Vorrichtungen
§ 46 Verfahren der Bauartzulassung
§ 48 Verwendung oder Betrieb bauartzugelassener Vorrichtungen
Abschnitt 7
Tätigkeiten im Zusammenhang mit kosmischer Strahlung§ 50 Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen
§ 51 Prüfung des angezeigten Betriebs von Luftfahrzeugen
§ 52 Anzeigebedürftiger Betrieb von Raumfahrzeugen
Abschnitt 8
Tätigkeiten im Zusammenhang mit natürlich vorkommender RadioaktivitätUnterabschnitt 1
Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität§ 55 Abschätzung der Exposition
§ 57 Prüfung der angezeigten Tätigkeit
Unterabschnitt 2
Tätigkeiten mit Rückständen; Materialien§ 60 Anfall, Verwertung oder Beseitigung von Rückständen
§ 61 Anfall und Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände; Verordnungsermächtigung
§ 62 Entlassung von Rückständen aus der Überwachung; Verordnungsermächtigung
§ 63 In der Überwachung verbleibende Rückstände; Verordnungsermächtigung
§ 64 Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken
§ 65 Überwachung sonstiger Materialien; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 9
Ausnahme§ 67 Ausnahme von dem Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige
Kapitel 3
Freigabe§ 68 Verordnungsermächtigung; Verwendungs- und Verwertungsverbot
Kapitel 4
Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes§ 69 Strahlenschutzverantwortlicher
§ 70 Strahlenschutzbeauftragter
§ 71 Betriebliche Zusammenarbeit im Strahlenschutz
§ 73 Verordnungsermächtigung für den Erlass einer Strahlenschutzanweisung
§ 74 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz; Verordnungsermächtigungen
Kapitel 5
Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten§ 77 Grenzwert für die Berufslebensdosis
§ 78 Grenzwerte für beruflich exponierte Personen
§ 79 Verordnungsermächtigung für die berufliche Exposition; Führung einer Gesundheitsakte
§ 80 Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung
§ 81 Verordnungsermächtigung für den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt
§ 83 Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen
§ 84 Früherkennung; Verordnungsermächtigung
§ 88 Register über hochradioaktive Strahlenquellen; Verordnungsermächtigungen
§ 89 Verordnungsermächtigungen zu der Sicherheit von Strahlungsquellen
Kapitel 6
Melde- und Informationspflichten§ 91 Verordnungsermächtigung für Informationspflichten des Herstellers oder Lieferanten von Geräten
Teil 3
Strahlenschutz bei NotfallexpositionssituationenKapitel 1
Notfallmanagementsystem des Bundes und der LänderAbschnitt 1
NotfallschutzgrundsätzeAbschnitt 2
Referenz-, Dosis- und Kontaminationswerte; Abfälle und Anlagen§ 93 Referenzwerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen
§ 94 Dosiswerte und Kontaminationswerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen
§ 95a Auskunftsverlangen, Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
Abschnitt 3
Notfallvorsorge§ 97 Gemeinsame Vorschriften für die Notfallpläne
§ 98 Allgemeiner Notfallplan des Bundes
§ 99 Besondere Notfallpläne des Bundes
§ 100 Allgemeine und besondere Notfallpläne der Länder
§ 101 Externe Notfallpläne für ortsfeste Anlagen oder Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential
§ 103 Überprüfung und Änderung der Notfallpläne
Abschnitt 4
Radiologische Lage, Notfallreaktion§ 106 Radiologisches Lagezentrum des Bundes
§ 107 Aufgaben der Länder bei der Ermittlung und Auswertung der radiologischen Lage
§ 109 Entscheidungen über Schutzmaßnahmen durch die zuständigen Behörden
§ 110 Zusammenarbeit und Abstimmung bei Notfällen
§ 112 Information der betroffenen Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen
Kapitel 2
Schutz der Einsatzkräfte§ 113 Unterrichtung, Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte im Rahmen der Notfallvorsorge
§ 114 Schutz der Einsatzkräfte bei Notfalleinsätzen
§ 115 Verantwortlichkeit für den Schutz der Einsatzkräfte
§ 116 Schutz der Einsatzkräfte bei anderen Gefahrenlagen
§ 117 Verordnungsermächtigungen zum Schutz der Einsatzkräfte
Teil 4
Strahlenschutz bei bestehenden ExpositionssituationenKapitel 1
Nach einem Notfall bestehende Expositionssituationen§ 118 Übergang zu einer bestehenden Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen
§ 120 Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen
Kapitel 2
Schutz vor RadonAbschnitt 1
Gemeinsame VorschriftenAbschnitt 2
Schutz vor Radon in Aufenthaltsräumen§ 124 Referenzwert; Verordnungsermächtigung
§ 125 Unterrichtung der Bevölkerung; Reduzierung der Radonkonzentration
Abschnitt 3
Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen§ 127 Messung der Radonkonzentration
§ 128 Reduzierung der Radonkonzentration
§ 130 Abschätzung der Exposition
§ 131 Beruflicher Strahlenschutz
§ 131a Aufgabe oder Änderung des angemeldeten Arbeitsplatzes
Kapitel 3
Schutz vor Radioaktivität in BauproduktenKapitel 4
Radioaktiv kontaminierte GebieteAbschnitt 1
Radioaktive Altlasten§ 136 Begriff der radioaktiven Altlast; Verordnungsermächtigung
§ 137 Verantwortlichkeit für radioaktive Altlasten
§ 138 Verdacht auf radioaktive Altlasten
§ 139 Behördliche Anordnungsbefugnisse für Maßnahmen; Verordnungsermächtigung
§ 140 Weitere Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen
§ 141 Anwendung der Vorschriften für Tätigkeiten mit Rückständen
§ 142 Information der Öffentlichkeit; Erfassung
§ 143 Sanierungsplanung; Verordnungsermächtigung
§ 144 Behördliche Sanierungsplanung
§ 145 Schutz von Arbeitskräften; Verordnungsermächtigung
§ 146 Kosten; Ausgleichsanspruch
§ 147 Wertausgleich; Verordnungsermächtigung
§ 148 Sonstige bergbauliche und industrielle Hinterlassenschaften
Abschnitt 2
Infolge eines Notfalls kontaminierte Gebiete§ 151 Kontaminierte Gebiete in einer Notfallexpositionssituation; Verordnungsermächtigungen
Kapitel 5
Sonstige bestehende Expositionssituationen§ 153 Verantwortlichkeit für sonstige bestehende Expositionssituationen
§ 154 Ermittlung und Bewertung einer sonstigen bestehenden Expositionssituation
§ 155 Verordnungsermächtigung für die Festlegung von Referenzwerten
Teil 5
Expositionssituationsübergreifende VorschriftenKapitel 1
Überwachung der Umweltradioaktivität§ 163 Integriertes Mess- und Informationssystem des Bundes
§ 164 Bewertung der Daten, Unterrichtung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates
Kapitel 2
Weitere Vorschriften§ 166 Festlegungen zur Ermittlung der beruflichen Exposition
§ 168 Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlung der Körperdosis
§ 169 Bestimmung von Messstellen; Verordnungsermächtigung
§ 170 Strahlenschutzregister; Verordnungsermächtigung
§ 171 Verordnungsermächtigung für Vorgaben in Bezug auf einen Strahlenpass
§ 172 Bestimmung von Sachverständigen; Verordnungsermächtigung
§ 173 Verordnungsermächtigungen für Mitteilungspflichten bei Fund und Erlangung
§ 174 Verordnungsermächtigung für behördliche Befugnisse bei kontaminiertem Metall
§ 175 Dosis- und Messgrößen; Verordnungsermächtigung
§ 176 Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte Schäden
§ 177 Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen
Teil 6
Strahlenschutzrechtliche Aufsicht, Verwaltungsverfahren§ 178 Strahlenschutzrechtliche Aufsicht
§ 179 Anwendung des Atomgesetzes; Anordnungsbefugnis
§ 180 Aufsichtsprogramm; Verordnungsermächtigung
§ 181 Umweltverträglichkeitsprüfung
Teil 7
Verwaltungsbehörden§ 184 Zuständigkeit der Landesbehörden
§ 185 Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz; Verordnungsermächtigung
§ 186 Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
§ 187 Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
§ 188 Zuständigkeiten für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung
§ 189 Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes
§ 190 Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes
§ 191 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Teil 8
SchlussbestimmungenKapitel 1
BußgeldvorschriftenKapitel 2
Übergangsvorschriften§ 196 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen (§ 10)
§ 197 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten (§ 12)
§ 198 Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 12)
§ 199 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen (§ 17)
§ 200 Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 19)
§ 202 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen (§ 25)
§ 204 Genehmigungsbedürftige Beförderung radioaktiver Stoffe (§ 27)
§ 205 Medizinische Forschung (§§ 31, 32)
§ 207 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern (§ 42)
§ 209 Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen (§ 50)
§ 210 Anzeigebedürftige Tätigkeiten (§ 56)
§ 211 Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten (§ 70)
§ 213 Zulassung der Früherkennung (§ 84)
§ 214 Anmeldung von Arbeitsplätzen in Innenräumen (§ 129)
§ 216 Bestimmung von Messstellen (§ 169)
Anlage 1 (zu § 5 Absatz 32)
Rückstände nach § 5 Absatz 32Anlage 2 (zu § 16, § 25 Absatz 2, § 40 Absatz 4, § 46 Absatz 1)
Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von GenehmigungsanträgenAnlage 3 (zu § 55 Absatz 1)
Tätigkeitsfelder nach § 55 Absatz 1Anlage 4 (zu § 97 Absatz 5)
Vorläufig als Notfallpläne des Bundes geltende DokumenteAnlage 5 (zu § 98)
Wesentliche Elemente des allgemeinen Notfallplans des BundesAnlage 6 (zu § 99)
Wesentliche Elemente der besonderen Notfallpläne des BundesAnlage 7 zu § 112)
Information der Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei NotfällenAnlage 8 (zu § 127 Absatz 1 Nummer 2)
Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch RadonAnlage 9 (zu § 134 Absatz 1)
Radiologisch relevante mineralische Primärrohstoffe für die Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen