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Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider – 42. BImSchV)
Vom 12. Juli 2017, BGBl. I S. 2379
Die Bundesregierung verordnet auf Grund des § 23 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine VorschriftenAbschnitt 2
Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den BetriebAbschnitt 3
Anforderungen an den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern§ 5 Maßnahmen bei einem Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl
§ 6 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern
Abschnitt 4
Anforderungen an den Betrieb von Kühltürmen§ 7 Betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen in Kühltürmen
§ 8 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in Kühltürmen
Abschnitt 5
Anforderungen bei Überschreitung der Maßnahmenwerte oder bei Störung des BetriebsAbschnitt 6
Anforderungen an die ÜberwachungAbschnitt 7
Gemeinsame VorschriftenAbschnitt 8
SchlussvorschriftenAnlage 1
(zu den §§ 3, 4, 6, 8 bis 10, zu Anlage 3 und Anlage 4)Anlage 2
(zu § 3 Absatz 6)Anlage 3
(zu § 10)Anlage 4
(zu § 12 und § 13)