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Förderrichtlinie "Wärmeschutz im Wohngebäudebestand" nach § 10 BremKEG
Vom 17. August 2017, Brem.ABl. S. 727
Aufgrund § 10 Absatz 1 und § 12 Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)1 erlässt der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen folgende Förderrichtlinie.