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Rechtsprechung zu: TA Luft
- OVG Lüneburg: Errichtung und Betrieb einer Müllverbrennungsanlage, UVP, Öffentlichkeits-Beteiligung, Beschl. v. 22.05.2008
- BVerwG: Abfallverbrennung, Mitverbrennungsanlage, Änderungsgenehmigung, Urt. v. 09.04.2008
- OVG Lüneburg: Prüfungsmaßstab bei nachbarrechtlicher BImSchG-Genehmgigung, Beschl. v. 28.03.2006
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (2002) – TA Luft)
Vom 24. Juli 2002, GMBl. S. 511
Nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird nach Anhörung der beteiligten Kreise folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Inhaltsübersicht
2. Begriffsbestimmungen und Einheiten im Messwesen
2.2 Immissionskenngrößen, Beurteilungspunkte, Aufpunkte
2.4 Abgasvolumen und Abgasvolumenstrom
2.6 Emissionsgrad und Emissionsminderungsgrad
3. Rechtliche Grundsätze für Genehmigung, Vorbescheid und Zulassung des vorzeitigen Beginns
3.1 Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb neuer Anlagen
3.3 Prüfung der Anträge auf Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 8a BImSchG)
3.4 Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit einer Änderung (§ 15 Abs. 2 BImSchG)
3.5 Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung
4. Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
4.2 Schutz der menschlichen Gesundheit
4.2.2 Genehmigung bei Überschreiten der Immissionswerte
4.2.3 Genehmigung bei künftiger Einhaltung der Immissionswerte
4.3 Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag
4.4 Schutz vor erheblichen Nachteilen, insbesondere Schutz der Vegetation und von Ökosystemen
4.4.1 Immissionswerte für Schwefeldioxid und Stickstoffoxide
4.5 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schadstoffdepositionen
4.5.1 Immissionswerte für Schadstoffdepositionen
4.5.3 Sonderfälle bei Überschreitung von Prüf- und Maßnahmenwerten
4.6 Ermittlung der Immissionskenngrößen
4.6.2 Ermittlung der Vorbelastung
4.7 Einhaltung der Immissionswerte
4.8 Prüfung, soweit Immissionswerte nicht festgelegt sind, und in Sonderfällen
5. Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen
5.1.2 Berücksichtigung der Anforderungen im Genehmigungsverfahren
5.2 Allgemeine Anforderungen zur Emissionsbegrenzung
5.2.1 Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub
5.2.2 Staubförmige anorganische Stoffe
5.2.3 Staubförmige Emissionen bei Umschlag, Lagerung oder Bearbeitung von festen Stoffen
5.3 Messung und Überwachung der Emissionen
5.3.3 Kontinuierliche Messungen
5.4 Besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten
5.4.1 Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie
5.4.2 Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe
5.4.3 Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung
5.4.4 Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung
5.4.7 Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse
5.4.8 Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen
5.4.9 Lagerung, Be- und Entladung von Stoffen und Zubereitungen
5.5.2 Ableitung über Schornsteine
6.1 Nachträgliche Anordnungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
6.2 Nachträgliche Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen
6.2.3 Einräumung von Sanierungsfristen