Anlagensicherheit / Bund

Technische Regeln für Betriebssicherheit – Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (TRBS 1111)

Ausgabe: März 2018 (GMBl 2018 S. 401)

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:

  • Neufassung der TRBS 1111

Die TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung“, Ausgabe September 2006, BAnz. 2006, S. 7 [Nr. 232a] v. 9.12.2006, wird wie folgt neu gefasst:

Inhaltsübersicht

Vorbemerkung

1 Anwendungsbereich und Zielsetzung

2 Begriffsbestimmungen

3 Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

4 Grundsätze zur Vorgehensweise bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

4.1 Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung

4.2 Allgemeine Gesichtspunkte

4.3 Einbeziehung von Gefährdungen durch Arbeitsmittel, Arbeitsumgebung sowie Arbeitsgegenstände

4.4 Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit, der alterns­- und altersgerechten Gestaltung, ergonomisch relevanter Zusammenhänge sowie der physischen und psychischen Belastung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

4.4.1 Gebrauchstauglichkeit (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BetrSichV)

4.4.2 Alterns­ und altersgerechte Gestaltung (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BetrSichV)

4.4.3 Ergonomische Zusammenhänge (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BetrSichV)

4.4.4 Physische und psychische Belastung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 BetrSichV)

4.5 Einbeziehung vorhersehbarer Betriebsstörungen in die Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 BetrSichV)

4.6 Ermittlung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen und der Voraussetzungen der zur Prüfung befähigten Personen, Festlegung des Soll-­Zustandes des Arbeitsmittels (§ 3 Absatz 6 BetrSichV)

5 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

5.1 Allgemeines

5.2 Notwendige Informationen beschaffen

5.2.1 Informationen zur Verwendung des Arbeitsmittels

5.2.2 Informationen zur Beschaffenheit des Arbeitsmittels

5.2.3 Prüfen der Voraussetzungen für die vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (§ 7 BetrSichV)

5.3 Gefährdungen ermitteln

5.4 Gefährdungen bewerten

5.5 Schutzmaßnahmen festlegen

5.5.1 Allgemeines

5.5.2 Technische Schutzmaßnahmen

5.5.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen

5.5.4 Personenbezogene Schutzmaßnahmen

5.5.5 Berücksichtigung des Arbeitsablaufs und Koordination

5.6 Schutzmaßnahmen umsetzen

5.7 Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen (§ 4 Absatz 5 BetrSichV)

5.8 Ergebnisse dokumentieren (§ 3 Absatz 8 BetrSichV)

6 Literatur

Anhang
Empfehlungen zur Berücksichtigung der psychischen Belastung in der Gefährdungsbeurteilung

 
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