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Technische Regeln für Betriebssicherheit – Betrieb von Aufzugsanlagen (TRBS 3121)
Ausgabe: Oktober 2018 (GMBl 2018, S. 942), geändert durch die Bekanntmachung vom 12. Januar 2025 (GMBl 2025, S. 130)
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:
Neufassung der TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen"
Die TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen", Ausgabe Oktober 2009, GMBl 2009, S. 1602 [Nr. 77] v. 20.11.2009, wird wie folgt neugefasst:
Inhaltsübersicht
2.3 Instandhaltungsunternehmen
3 Pflichten des Betreibers/Arbeitgebers
3.1.1 Bestimmungsgemäße Verwendung
3.2 Erforderliche technische Unterlagen und Dokumente
Anhang 3
Anforderungen an den Betrieb von Feuerwehraufzügen3 Pflichten des Betreibers/Arbeitgebers
3.2 Erforderliche Unterlagen und Dokumente zu den im Folgenden beschriebenen Einrichtungen
Anhang 4
Anforderungen an den Betrieb von Aufzugsanlagen hinsichtlich der Schnittstelle Aufzug – Gebäude3 Pflichten des Betreibers/Arbeitgebers
3.2 Erforderliche Unterlagen und Dokumente zu den im Folgenden beschriebenen Einrichtungen