KLIMASCHUTZdigital.de
Technische Regeln für Betriebssicherheit – Betrieb von Aufzugsanlagen (TRBS 3121)
Ausgabe: Oktober 2018 (GMBl 2018, S. 942), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 2. September 2025 (GMBl 2025, S. 691)
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:
Neufassung der TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen"
Die TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen", Ausgabe Oktober 2009, GMBl 2009, S. 1602 [Nr. 77] v. 20.11.2009, wird wie folgt neugefasst:
Inhaltsübersicht
2.3 Instandhaltungsunternehmen
3 Pflichten des Betreibers/Arbeitgebers
3.1.1 Bestimmungsgemäße Verwendung
3.2 Erforderliche technische Unterlagen und Dokumente
Anhang 3
Anforderungen an den Betrieb von Feuerwehraufzügen3 Pflichten des Betreibers/Arbeitgebers
3.2 Erforderliche Unterlagen und Dokumente zu den im Folgenden beschriebenen Einrichtungen
Anhang 4
Anforderungen an den Betrieb von Aufzugsanlagen hinsichtlich der Schnittstelle Aufzug – Gebäude3 Pflichten des Betreibers/Arbeitgebers
3.2 Erforderliche Unterlagen und Dokumente zu den im Folgenden beschriebenen Einrichtungen
Anhang 5
Anforderungen an den Betrieb von Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen2 Begriffsbestimmung Rettungskonzept
3.2.2 Notfallplan und Notbefreiungsanleitung einschließlich Rettungskonzept