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Technische Regeln für Gefahrstoffe – Abgase von Dieselmotoren (TRGS 554)
Ausgabe: Januar 2019 (GMBl 2019, S. 88)
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:
– Neufassung der TRGS 554 „Abgase von Dieselmotoren“
Die TRGS 554 „Abgase von Dieselmotoren“, Ausgabe Oktober 2008, GMBl 2008, S. 1179, berichtigt GMBl 2009 S. 604, wird wie folgt neu gefasst*):
Inhaltsübersicht
2.2 Ganz oder teilweise geschlossene Arbeitsbereiche
2.3 Abgasnachbehandlungssystem
3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
3.2 Einstufung und Kennzeichnung
3.4 Ermittlung und Beurteilung der Expositionshöhe
3.5 Expositionssituation gegenüber Abgasen von Dieselmotoren in Arbeitsbereichen
3.5.2 Handlungsempfehlungen für spezielle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten
3.6 Expositionsverzeichnis bei Gefährdung durch krebserzeugende Dieselrußpartikel
4.2 Technische Schutzmaßnahmen
4.2.3 Nachrüstung von Abgasnachbehandlungssystemen
4.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen
4.3.1 Abgrenzung und Kennzeichnung von Arbeitsbereichen
5 Arbeitsmedizinische Prävention
5.2 Arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung im Rahmen der Unterweisung
Anhang 1 zu TRGS 554
Spezielle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten1 Betrieb von Flurförderzeugen
3.2 Bauarbeiten in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen
4 Ladehallen, Laderampen, Ladestellen, Abkippstellen
5 Werkstätten/Prüfstellen von Überwachungsorganisationen
Anhang 2 zu TRGS 554
Abgasmessung gemäß Nummer 4.2.5 "Wartungskonzept"Anhang 3 zu TRGS 554:
Beispiel für eine Betriebsanweisung