Anlagensicherheit / Bund

Technische Regeln für Betriebssicherheit – Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (TRBS 1201 Teil 1)

Ausgabe: März 2019 (GMBl 2019, S. 241)

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:

Neufassung der TRBS 1201 Teil 1

Die TRBS 1201 Teil 1 "Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen", Ausgabe September 2006, BAnz. Nr. 232a, S. 20 vom 9.12.2006, wird wie folgt neu gefasst:

Inhaltsübersicht

Vorbemerkung

1 Anwendungsbereich

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Ex-Anlagen)

2.2 Art und Umfang der Prüfungen

2.3 Prüffristen

2.4 Explosionsschutzkonzept

2.5 Explosionsschutzdokument

3 Zur Prüfung befähigte Personen

4 Prüfung der Explosionssicherheit von Ex-Anlagen vor Inbetriebnahme oder nach prüfpflichtigen Änderungen

4.1 Zielsetzung der Prüfung

4.2 Durchführung von Prüfungen

4.3 Prüfung der Explosionssicherheit von Ex-Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 BetrSichV

4.3.1 Allgemeines

4.3.2 Umfang der Prüfung

4.3.3 Prüfung von Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen, Inertisierungseinrichtungen, Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen und anderer technischer Einrichtungen zum Explosionsschutz

4.3.4 Anforderungen an die Qualifikation der Prüfer

4.4 Prüfung der Explosionssicherheit gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 BetrSichV nach prüfpflichtigen Änderungen

5 Wiederkehrende Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummern 5.1, 5.2 oder 5.3 BetrSichV

5.1 Wiederkehrende Prüfung der Explosionssicherheit der Anlage nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.1 BetrSichV

5.1.1 Zielsetzung der Prüfung

5.1.2 Umfang der Prüfung

5.1.3 Anforderungen an die Qualifikation des Prüfers

5.2 Wiederkehrende Prüfung gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.2 BetrSichV (Prüfung von Geräten, Schutzsystemen sowie Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU)

5.2.1 Zielsetzung der Prüfung

5.2.2 Festlegung von Prüfart, Prüfumfang und Prüffristen

5.2.3 Festlegen der Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.2 BetrSichV

5.2.4 Anforderungen an die Qualifikation des Prüfers

5.2.5 Prüfanforderungen bei Verwendung eines Instandhaltungskonzeptes

5.3 Wiederkehrende Prüfung gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.3 BetrSichV (Prüfung von Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen)

5.3.1 Zielsetzung der Prüfung

5.3.2 Festlegung von Art und Umfang von Prüfungen

5.3.3 Festlegen der Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.3 BetrSichV

5.3.4 Anforderungen an die Qualifikation des Prüfers

5.3.5 Prüfanforderungen bei Verwendung eines Instandhaltungskonzeptes

6 Instandhaltungskonzept nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.4 BetrSichV

6.1 Zielsetzung

6.2 Anforderungen an das Instandhaltungskonzept

7 Dokumentation von Prüfungen

Anhang 1
Typische Prüfinhalte bei Ex-Anlagen

Anhang 2
Typische Prüfpunkte zur Prüfung der Explosionssicherheit von Ex-Anlagen im Rahmen der Plausibilitätsprüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 BetrSichV

Anhang 3
Zusätzliche Anforderungen des Brandschutzes für erlaubnispflichtige Anlagen nach § 18 Absatz 1 Nummern 3 bis 7 BetrSichV

Anhang 4
Beispielhafte Qualifikationen der zur Prüfung befähigten Personen in Abhängigkeit der Prüfaufgabe

 
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