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Technische Regeln für Betriebssicherheit – Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (TRBS 1201 Teil 1)
Ausgabe: März 2019 (GMBl 2019, S. 241; geändert GMBl 2021, S. 1007; zul. berichtigt GMBl 2022, S. 530)
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:
Neufassung der TRBS 1201 Teil 1
Die TRBS 1201 Teil 1 "Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen", Ausgabe September 2006, BAnz. Nr. 232a, S. 20 vom 9.12.2006, wird wie folgt neu gefasst:
Inhaltsübersicht
2.1 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Ex-Anlagen)
3 Zur Prüfung befähigte Personen
4.2 Durchführung von Prüfungen
5 Wiederkehrende Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummern 5.1, 5.2 oder 5.3 BetrSichV
5.2.2 Festlegung von Prüfart, Prüfumfang und Prüffristen
5.2.4 Anforderungen an die Qualifikation des Prüfers
5.2.5 Prüfanforderungen bei Verwendung eines Instandhaltungskonzeptes
5.3.2 Festlegung von Art und Umfang von Prüfungen
5.3.4 Anforderungen an die Qualifikation des Prüfers
5.3.5 Prüfanforderungen bei Verwendung eines Instandhaltungskonzeptes
6 Instandhaltungskonzept nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.4 BetrSichV
Anhang 1
Typische Prüfinhalte bei Ex-Anlagen3.3 Wiederkehrende Prüfung gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.1 BetrSichV
3.3.1.1 Erforderliche Unterlagen
Anhang 4
Beispielhafte Qualifikationen der zur Prüfung befähigten Personen in Abhängigkeit der Prüfaufgabe