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Technische Regeln für Betriebssicherheit – Zur Prüfung befähigte Personen (TRBS 1203)
Ausgabe: März 2019 (GMBl 2019, S. 262)
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:
Neufassung der TRBS 1203
Die TRBS 1203 "Befähigte Personen", Ausgabe März 2010, GMBl 2010, S. 627 [Nr. 29] v. 12.5.2010, mit Änderungen und Ergänzungen: GMBl 2012, S. 386 [Nr. 21] v. 26.4.2012, wird wie folgt neu gefasst:
Inhaltsübersicht
2 Allgemeine Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen
3 Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Prüfungen an bestimmten Arbeitsmitteln
3.1 Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten
3.2 Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Arbeitsmittel mit hydraulischen Komponenten
Anhang 1
Beispiele für Anforderungen an zur Prüfung befähigte PersonenAnhang 2
Übersichtstabelle