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Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV)
Vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften§ 5 Emissionsrelevante Änderung in einer Feuerungsanlage
§ 6 Registrierung von Feuerungsanlagen
§ 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Betreibers
Abschnitt 2
Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb§ 9 Emissionsgrenzwerte für Ammoniak
§ 10 Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen
§ 15 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen
§ 16 Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen
§ 18 Anforderungen an Mischfeuerungen und Mehrstofffeuerungen
Abschnitt 3
Messung und Überwachung§ 21 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen
§ 22 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen
§ 23 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen
§ 24 Messungen an Verbrennungsmotoranlagen
§ 25 Messungen an Gasturbinenanlagen
§ 26 Messungen an Feuerungsanlagen mit Abgasreinigungseinrichtung für Stickstoffoxide
§ 28 Messverfahren und Messeinrichtungen
§ 29 Kontinuierliche Messungen
§ 30 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen, Messbericht
Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften§ 33 Weitergehende Anforderungen
Abschnitt 5
Anlagenregister, Informationsformate und ÜbermittlungswegeAbschnitt 6
SchlussvorschriftenAnlage 1 (zu § 6)
Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hatAnlage 2 (zu § 28)
Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die Validierung der MessergebnisseAnlage 3 (zu § 30)
Umrechnungsformel