Immissionsschutz / Europäische Union

VERORDNUNG (EU) 2019/1242 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates ((EU) 2019/1242 )

Vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 S. 202), geändert durch Artikel 1 der VERORDNUNG (EU) 2024/1610 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1610, 6.6.2024), berichtigt am 29. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/90661, 29.10.2024)

Inhaltsübersicht

Präambel

Artikel 1 Gegenstand und Ziele

Artikel 2 Geltungsbereich

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Artikel 3a CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben

Artikel 3b Zusätzliche Maßnahmen zur Unterstützung des Übergangs zu emissionsfreien schweren Nutzfahrzeugen auf dem Unionsmarkt

Artikel 3c Zusätzliche Maßnahmen zur Unterstützung der Nachfrage nach emissionsfreien schweren Nutzfahrzeugen auf dem Unionsmarkt

Artikel 3d Zielvorgabe für emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge bezüglich Stadtbussen

Artikel 3e Sicherstellung nachhaltiger und resilienter Lieferketten für Stadtbusse durch öffentliche Vergabeverfahren

Artikel 4 Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen eines Herstellers

Artikel 5 Emissionsfreie und emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge

Artikel 6 Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen von Herstellern

Artikel 6a Übertragung schwerer Nutzfahrzeuge zwischen Herstellern

Artikel 6b Ausnahmeregelung für Hersteller, die nur wenige schwere Nutzfahrzeuge herstellen

Artikel 7 Emissionsgutschriften und Emissionslastschriften

Artikel 7a Zuordnung schwerer Nutzfahrzeuge zu einem Hersteller

Artikel 7b Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge der Klasse M

Artikel 8 Einhaltung der Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen

Artikel 9 Überprüfung der Überwachungsdaten

Artikel 10 Bewertung der Bezugswerte für CO2-Emissionen

Artikel 11 Veröffentlichung von Daten und der Leistungen der Hersteller

Artikel 12 Tatsächliche CO2-Emissionen und tatsächlicher Energieverbrauch

Artikel 13 Überprüfung der CO2-Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen im Betrieb

Artikel 13a Überwachung und Meldung durch die Mitgliedstaaten

Artikel 13b Berichterstattung durch Hersteller oder andere für die Bestimmung der CO2-Emissionen eines schweren Nutzfahrzeugs zuständige Stellen

Artikel 13c Zentrales Datenregister für schwere Nutzfahrzeuge

Artikel 13d Überwachung der Ergebnisse von Kontrollprüfungen im Fahrbetrieb auf der Straße

Artikel 13e Datenqualität

Artikel 13f Geldbußen

Artikel 14 Änderungen der Anhänge I, IV und V

Artikel 15 Überprüfung

Artikel 16 Ausschussverfahren

Artikel 17 Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 18 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 595/2009

Artikel 19 Änderungen der Verordnung (EU) 2018/956

Artikel 20 Änderung der Richtlinie 96/53/EG

Artikel 21 Inkrafttreten

ANHANG I Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen, Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen und CO2-Emissionsüberschreitungen

1. Fahrzeuguntergruppen

2. Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers

2.1. Berechnung der spezifischen CO2-Emissionen eines neuen schweren Nutzfahrzeugs

2.2. Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen aller neuen schweren Nutzfahrzeuge in einer Fahrzeuguntergruppe für einen Hersteller

2.3. Berechnung des Faktors für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge gemäß Artikel 5

2.3.1. Berichtszeiträume 2019-2024

2.3.2 Berichtszeiträume 2025-2029

2.3.3 Berichtszeiträume ab 2030

2.3.4 Berechnung des Schwellenwerts für niedrige Emissionen

2.4. Berechnung der Fahrzeuganteile

2.5. Nutzlastwerte, Fahrgastzahlen und Ladevolumina

2.5.1. Schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N

2.5.2. Schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M

2.5.3. Schwere Nutzfahrzeuge der Klasse O

2.6. Berechnung des Gewichtungsfaktors für Kilometerleistung und Nutzlast oder Fahrgastzahl

2.6.1. Jährliche Kilometerleistung für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N

2.6.2. Jährliche Kilometerleistung für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M

2.6.3. Jährliche Kilometerleistung für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse O

2.7. Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen der Hersteller gemäß Artikel 4

3. Berechnung der Bezugswerte

3.1. Bezugswerte

3.2. Referenzzeiträume für Fahrzeuguntergruppen

4. Berechnung der Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers gemäß Artikel 6

4.1. Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen

4.2. Bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen der Hersteller berücksichtigte Fahrzeuguntergruppen

4.3. CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben und Vorgaben für die Emissionsfreiheit von schweren Nutzfahrzeugen

5. Emissionsgutschriften und -lastschriften gemäß Artikel 7

5.1. CO2-Emissionsreduktionskurven

5.1.1. Zielfaktoren

5.1.2. CO2-Emissionsreduktionskurven

5.2. Berechnung der Emissionsgutschriften und der Emissionslastschriften in jedem Berichtszeitraum

5.3. Obergrenze für Emissionslastschriften

5.4. Emissionsgutschriften für frühere Jahre

6. Bestimmung der CO2-Emissionsüberschreitung eines Herstellers gemäß Artikel 8 Absatz 2

6.1. Bestimmung von ccCO2(X)Y,I

ANHANG II Anpassungsverfahren gemäß Artikel 11

1. Anpassung der Bezugswerte für CO2-Emissionen infolge einer Änderung der Typgenehmigungsverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2

2. Anwendung der angepassten Bezugswerte für CO2-Emissionen gemäß Artikel 11 Absatz 2

ANHANG III Normalisierung der spezifischen CO2-Emissionen neuer schwerer Nutzfahrzeuge gemäß Artikel 4

1. Normalisierung spezifischer CO2-Emissionen

2. Normalisierung des Leergewichts

2.1. Bestimmung der Normalisierungsparameter

3. Änderung der CO2-Emissionen durch Änderung der Gesamtfahrzeugmasse

4. Normalisierung für unterschiedliche Ladevolumina

4.1. Bestimmung der Normalisierungsparameter

ANHANG IV Vorschriften über die gemäß den Artikeln 13a und 13b zu überwachenden und zu meldenden Daten

TEIL A: VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU ÜBERWACHENDE UND ZU MELDENDE DATEN

TEIL B: VON HERSTELLERN UND ANDEREN UNTERNEHMEN ZU MELDENDE DATEN

TEIL C: SPANNEN DES LUFTWIEDERSTANDSWERTS (CDXA) FÜR DIE ZWECKE DER VERÖFFENTLICHUNG GEMÄß ARTIKEL 13c

ANHANG V Datenmeldung und -verwaltung gemäß den Artikeln 13a bis 13c

1. MELDUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN

2. MELDUNG DURCH DIE HERSTELLER

3. DATENVERARBEITUNG

ANHANG VI Entsprechungstabelle

 
Die Angebote richten sich nicht an Letztverbraucher i. S. d. Preisangaben-Verordnung. Die als Nettopreise angegeben Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.
 

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