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Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)
Vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1780)
Auf Grund des § 35c des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates:
Inhaltsübersicht
§ 1 Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen
§ 2 Anforderung an ein Fachunternehmen
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen 1 bis 8
(zu Artikel 1 Nummer 5)Anlage 1
Wärmedämmung von WändenAnlage 2
Wärmedämmung von DachflächenAnlage 3
Wärmedämmung von GeschossdeckenAnlage 4
Erneuerung der Fenster oder AußentürenAnlage 4a
Sommerlicher WärmeschutzAnlage 5
Erneuerung oder Einbau einer LüftungsanlageAnlage 6
Erneuerung der HeizungsanlageÜbergreifende technische Mindestanforderungen
6.4 Gasbrennwerttechnik („Renewable Ready")
6.7 Erneuerbare Energien Hybridheizungen (EE Hybride)
6.8 Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien
6.9 Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz
Anlage 7
Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und VerbrauchsoptimierungAnlage 8
Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind