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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen1,2 (AVV-EnEff)
Vom 18. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 B1)
Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
Anlage
Erläuterungen zu den §§ 1 und 2 AVV-EnEff1 Grundsätze und Anwendungsbereich
2 Energieeffizienzaspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
2.1 Bedarfsanalyse und Auswahl des Auftragsgegenstandes
2.2.1 Funktionale Leistungsbeschreibungen
2.2.2 Prozess oder Methode zur Herstellung oder Erbringung der Leistung
2.2.3 Keine unzulässige Begünstigung bestimmter Unternehmen und Produkte
2.6 Zulassung von Nebenangeboten
2.7 Berücksichtigung weiterer Vorschriften zur Förderung von Klima- und Umweltschutzaspekten
5 Übersicht zum Umweltzeichen „Blauer Engel“ (§ 2 Absatz 3 Nummer 2 AVV-EnEff)