Energiewirtschaft / Europäische Union

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1001 DER KOMMISSION vom 9. Juli 2020 mit detaillierten Vorschriften zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Arbeit des Modernisierungsfonds zur Förderung von Investitionen zur Modernisierung der Energiesysteme und zur Verbesserung der Energieeffizienz in bestimmten Mitgliedstaaten ((EU) 2020/1001)

Vom 9. Juli 2020 (ABl. L 221 S. 107), geändert durch DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2606 DER KOMMISSION vom 22. November 2023 (ABl. L, 2023/2606, 23.11.2023)

Inhaltsübersicht

Präambel

KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

KAPITEL II
FINANZIERUNG VON INVESTITIONEN

Artikel 3 (aufgehoben)

Artikel 4 Einreichung von Investitionsvorschlägen

Artikel 5 Verfügbare Mittel

Artikel 6 Bestätigung vorrangiger Investitionen

Artikel 7 Empfehlungen für nicht vorrangige Investitionen

Artikel 8 Auszahlungsbeschluss der Kommission

Artikel 9 Zahlungen

Artikel 10 Eingestellte Investitionen

Artikel 11 Arbeitsweise des Investitionsausschusses

Artikel 12 Leitlinien für die Verwaltung der Vermögenswerte und Vereinbarung mit der EIB

KAPITEL III
ÜBERWACHUNG, BERICHTERSTATTUNG, BEWERTUNG UND PRÜFUNG

Artikel 13 Überwachung, Berichterstattung und Vorausplanung durch die begünstigten Mitgliedstaaten

Artikel 13a Überwachung und Berichterstattung durch nicht begünstigte Mitgliedstaaten in Bezug auf Investitionen, an denen benachbarte Grenzregionen der Union beteiligt sind

Artikel 14 Berichterstattung durch den Investitionsausschuss

Artikel 15 Überprüfung und Bewertung des Fonds

Artikel 16 Prüfung und Schutz der finanziellen Interessen des Fonds

KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17 Information, Kommunikation und Publizität

Artikel 18 Transparenz

Artikel 19 Inkrafttreten

ANHANG I
Angaben zu Investitionsvorschlägen für die Einreichung bei der EIB und dem Investitionsausschuss

ANHANG II
Vom begünstigten Mitgliedstaat im Jahresbericht an die Kommission zu übermittelnde Angaben

ANHANG III
Vom begünstigten Mitgliedstaat in der Übersicht über die in den nächsten zwei Kalenderjahren geplanten Investitionen und, soweit möglich, im Ausblick bis 2030 bereitzustellende Angaben

 
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