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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1001 DER KOMMISSION vom 9. Juli 2020 mit detaillierten Vorschriften zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Arbeit des Modernisierungsfonds zur Förderung von Investitionen zur Modernisierung der Energiesysteme und zur Verbesserung der Energieeffizienz in bestimmten Mitgliedstaaten ((EU) 2020/1001)
Vom 9. Juli 2020 (ABl. L 221 S. 107), geändert durch DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2606 DER KOMMISSION vom 22. November 2023 (ABl. L, 2023/2606, 23.11.2023)
Inhaltsübersicht
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGENKAPITEL II
FINANZIERUNG VON INVESTITIONENArtikel 4 Einreichung von Investitionsvorschlägen
Artikel 6 Bestätigung vorrangiger Investitionen
Artikel 7 Empfehlungen für nicht vorrangige Investitionen
Artikel 8 Auszahlungsbeschluss der Kommission
Artikel 10 Eingestellte Investitionen
Artikel 11 Arbeitsweise des Investitionsausschusses
Artikel 12 Leitlinien für die Verwaltung der Vermögenswerte und Vereinbarung mit der EIB
KAPITEL III
ÜBERWACHUNG, BERICHTERSTATTUNG, BEWERTUNG UND PRÜFUNGArtikel 13 Überwachung, Berichterstattung und Vorausplanung durch die begünstigten Mitgliedstaaten
Artikel 14 Berichterstattung durch den Investitionsausschuss
Artikel 15 Überprüfung und Bewertung des Fonds
Artikel 16 Prüfung und Schutz der finanziellen Interessen des Fonds
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGENANHANG I
Angaben zu Investitionsvorschlägen für die Einreichung bei der EIB und dem InvestitionsausschussANHANG II
Vom begünstigten Mitgliedstaat im Jahresbericht an die Kommission zu übermittelnde Angaben