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Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG)
Vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280)
Änderungen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) treten gem. Artikel 6 Absatz 1 am 1. Januar 2024 bzw. Artikel 1 Nummer 22 gem. Artikel 6 Absatz 2 am 1. Oktober 2024 in Kraft und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeiner Teil§ 4 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
§ 5 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
§ 6a Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte
§ 9 Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude
Teil 2
Anforderungen an zu errichtende GebäudeAbschnitt 1
Allgemeiner TeilAbschnitt 2
Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden GebäudenUnterabschnitt 2
NichtwohngebäudeAbschnitt 3
Berechnungsgrundlagen und -verfahren§ 20 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes
§ 21 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes
§ 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
§ 24 Einfluss von Wärmebrücken
§ 25 Berechnungsrandbedingungen
§ 26 Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes
§ 27 Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude
§ 28 Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen
§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
§ 32 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
Teil 3
Anforderungen an bestehende Gebäude§ 46 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften
§ 47 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes
§ 48 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung
§ 49 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten
§ 50 Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes
§ 51 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau
Teil 4
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der WarmwasserversorgungAbschnitt 1
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender AnlagenUnterabschnitt 1 Veränderungsverbot
§ 57 Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften
Unterabschnitt 2
Betreiberpflichten§ 60 Wartung und Instandhaltung
§ 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen
§ 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen
§ 60c Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
Abschnitt 2
Einbau und ErsatzUnterabschnitt 1
Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen§ 61 Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe
§ 62 Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist
Unterabschnitt 2
Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik§ 65 Begrenzung der elektrischen Leistung
§ 66 Regelung der Be- und Entfeuchtung
Unterabschnitt 3
Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen§ 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
§ 70 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen
Unterabschnitt 4
Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel§ 71 Anforderungen an eine Heizungsanlage
§ 71b Anforderungen bei Anschluss an ein Wärmenetz und Pflichten für Wärmenetzbetreiber
§ 71c Anforderungen an die Nutzung einer Wärmepumpe
§ 71d Anforderungen an die Nutzung einer Stromdirektheizung
§ 71e Anforderungen an eine solarthermische Anlage
§ 71f Anforderungen an Biomasse und Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate
§ 71g Anforderungen an eine Heizungsanlage zur Nutzung von fester Biomasse
§ 71h Anforderungen an eine Wärmepumpen- oder eine Solarthermie-Hybridheizung
§ 71i Allgemeine Übergangsfrist
§ 71j Übergangsfristen bei Neu- und Ausbau eines Wärmenetzes
§ 71l Übergangsfristen bei einer Etagenheizung oder einer Einzelraumfeuerungsanlage
§ 71m Übergangsfrist bei einer Hallenheizung
§ 71n Verfahren für Gemeinschaften der Wohnungseigentümer
§ 71o Regelungen zum Schutz von Mietern
Abschnitt 3
Energetische Inspektion von Klimaanlagen§ 75 Durchführung und Umfang der Inspektion
Teil 5
Energieausweise§ 79 Grundsätze des Energieausweises
§ 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
§ 83 Ermittlung und Bereitstellung von Daten
§ 84 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
§ 85 Angaben im Energieausweis
§ 86 Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes
Teil 7
Vollzug§ 93 Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung
§ 97 Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
§ 99 Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen
§ 100 Nicht personenbezogene Auswertung von Daten
§ 101 Verordnungsermächtigung; Erfahrungsberichte der Länder
Teil 8
Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang§ 104 Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen
§ 105 Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz
§ 106 Gemischt genutzte Gebäude
Teil 9
Übergangsvorschriften§ 111 Allgemeine Übergangsvorschriften
§ 112 Übergangsvorschriften für Energieausweise
§ 113 Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen
Anlage 1 (zu § 15 Absatz 1)
Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1)
Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)Anlage 3 (zu § 19)
Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1)
PrimärenergiefaktorenAnlage 5 (zu § 31 Absatz 1)
Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes WohngebäudeAnlage 6 (zu § 32 Absatz 3)
Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes NichtwohngebäudeAnlage 7 (zu § 48)
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden GebäudenAnlage 8 (zu den §§ 69 und 70) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
Anlage 9 (zu § 85 Absatz 6)
Umrechnung in TreibhausgasemissionenAnlage 10 (zu § 86)
Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden