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Verordnung über Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle (Endlagersicherheitsanforderungsverordnung – EndlSiAnfV)
Vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2094)
Auf Grund des § 26 Absatz 3 in Verbindung mit § 26 Absatz 4 und des § 27 Absatz 6 in Verbindung mit § 27 Absatz 7 des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine VorschriftenAbschnitt 2
Langzeitsicherheit§ 3 Bewertungszeitraum; Entwicklungen des Endlagersystems
§ 4 Sicherer Einschluss der radioaktiven Abfälle
§ 5 Integrität und Robustheit des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs als wesentlicher Barriere
§ 6 Integrität und Robustheit der technischen und geotechnischen Barrieren als wesentliche Barrieren
Abschnitt 3
Erkundung des Endlagerstandortes und Planung des EndlagersAbschnitt 4
Rückholbarkeit und Ermöglichung einer Bergung§ 13 Rückholbarkeit eingelagerter Endlagergebinde
§ 14 Ermöglichung einer Bergung eingelagerter Endlagergebinde
Abschnitt 5
Errichtung, Betrieb und Stilllegung des Endlagers§ 16 Probebetrieb des Endlagers
Abschnitt 6
Weitere Vorschriften§ 20 Überwachung des Endlagers und seiner Umgebung
§ 21 Endlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen am selben Standort
Anlage (zu § 8 Absatz 2)
Berechnung des Neutronenmultiplikationsfaktors