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Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung (Feuerungsverordnung – FeuV)
Vom 15. Oktober 2020 (GVBl. S. 748)
Aufgrund des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 89 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen:
Inhaltsübersicht
§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten
§ 4 Aufstellung von Feuerstätten, Gasleitungsanlagen
§ 5 Aufstellräume für Feuerstätten
§ 8 Abstände zwischen Abgasanlagen und brennbaren Bauteilen
§ 9 Anforderungen an die Mündungen von Abgasanlagen
§ 10 Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren
§ 11 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen
§ 12 Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen
§ 13 Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen sowie Prüfungen