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Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz – NKlimaG)
Vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 464), zuletzt mittelbar geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 289)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine VorschriftenZweiter Abschnitt
Niedersächsische Klimaziele, Strategien des Landes, Klimarat§ 3 Niedersächsische Klimaziele, Hinwirkungsverpflichtung, Vorbildfunktion, Berücksichtigungsgebot
§ 3a Planung von Freiflächenanlagen
§ 4a Maßnahmen zum Klimaschutz
§ 5 Strategie für eine treibhausgasneutrale Landesverwaltung
§ 6 Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels
Dritter Abschnitt
Aufgaben des Landes§ 8 Gesetz- und Verordnungsentwürfe, Zuwendungen
§ 9 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Investitionen und Beschaffungen
§ 9a Beauftragte für den Klimaschutz
§ 10 Nutzung landeseigener Flächen
§ 11 Zusätzliche Anforderungen an die Gebäude der Landesverwaltung
§ 12 Maßnahmen zum Klimaschutz im Verkehrssektor
§ 13 Information über Ziele und Zwecke dieses Gesetzes
§ 15 Zuführungen an den Wirtschaftsförderfonds Niedersachsen
Vierter Abschnitt
Aufgaben der Kommunen§ 16 Aufgabenwahrnehmung und Kostenausgleich
§ 18 Klimaschutzkonzepte, Fördermittelberatung, Klimaschutzmanagement
§ 21 Datenverarbeitung zur Erstellung und Umsetzung von Wärmeplänen