Immissionsschutz / Niedersachsen

Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz – NKlimaG)

Vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 464), zuletzt mittelbar geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 87)

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

§ 2 Begriffsbestimmungen

Zweiter Abschnitt
Niedersächsische Klimaziele, Strategien des Landes, Klimarat

§ 3 Niedersächsische Klimaziele, Hinwirkungsverpflichtung, Vorbildfunktion, Berücksichtigungsgebot

§ 3a Planung von Freiflächenanlagen

§ 4 Strategie zum Klimaschutz

§ 4a Maßnahmen zum Klimaschutz

§ 5 Strategie für eine treibhausgasneutrale Landesverwaltung

§ 6 Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels

§ 7 Monitoring

§ 7a Klimarat

Dritter Abschnitt
Aufgaben des Landes

§ 8 Gesetz- und Verordnungsentwürfe, Zuwendungen

§ 9 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Investitionen und Beschaffungen

§ 9a Beauftragte für den Klimaschutz

§ 10 Nutzung landeseigener Flächen

§ 11 Zusätzliche Anforderungen an die Gebäude der Landesverwaltung

§ 12 Maßnahmen zum Klimaschutz im Verkehrssektor

§ 13 Information über Ziele und Zwecke dieses Gesetzes

§ 14 Klimakompetenzzentrum

§ 15 Zuführungen an den Wirtschaftsförderfonds Niedersachsen

Vierter Abschnitt
Aufgaben der Kommunen

§ 16 Aufgabenwahrnehmung und Kostenausgleich

§ 17 Energieberichte

§ 18 Klimaschutzkonzepte, Fördermittelberatung, Klimaschutzmanagement

§ 19 Entsiegelungskataster

§ 20 Wärmeplanung, planungsverantwortliche Stellen, Zieljahr

§ 21 Vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung

§ 22 Übergangsregelungen für die Erstellung und Veröffentlichung von Wärmeplänen für die Gebiete mit Ober- und Mittelzentren

§ 23 Elektronische Übermittlung von Wärmeplänen, Mitteilung eines Fortschreibungsbedarfs

§ 24 Kostenausgleich, Bonus für freiwillige Wärmeplanung

§ 25 Mitteilung von Entscheidungen über die Ausweisung eines Gebietes zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet

§ 26 Klimaanpassungskonzepte

Fünfter Abschnitt
Weitere Bestimmungen zur Ausführung des Wärmeplanungsgesetzes

§ 27 Datenübermittlungen nach § 11 WPG

§ 28 Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen

§ 29 Zuständigkeiten

 
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