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Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Erste Windenergie-auf-See-Verordnung – 1. WindSeeV)
Vom 15. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2954)
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie verordnet auf Grund des § 15 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), der durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1070) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 11 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310) im Einvernehmen mit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine BestimmungenTeil 2
Feststellung der EignungKapitel 1
EignungsfeststellungKapitel 2
Vorgaben für das spätere VorhabenAbschnitt 1
AllgemeinesUnterabschnitt 1
Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt§ 5 Verlegung und Dimensionierung von parkinternen Seekabelsystemen
§ 6 Vermeidung oder Verminderung von Emissionen
§ 7 Vermeidung von Schallemissionen bei der Gründung, der Installation und dem Betrieb von Anlagen
Unterabschnitt 2
Allgemeine Vorschriften für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffs- und LuftverkehrsUnterabschnitt 3
Besondere Vorschriften für die Sicherheit und Leichtigkeit des SchiffsverkehrsUnterabschnitt 4
Besondere Vorschriften für die Sicherheit und Leichtigkeit des LuftverkehrsUnterabschnitt 5
Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung§ 25 Vorgaben zur Gewährleistung der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung
Unterabschnitt 6
Sicherheit und Gesundheitsschutz§ 27 Brand- und Explosionsschutz
§ 29 Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz
Unterabschnitt 7
Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Kabeln, Rohrleitungen sowie Einrichtungen§ 31 Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Seekabeln sowie Rohrleitungen und Einrichtungen
Unterabschnitt 8
Sonstige Verpflichtungen des Trägers des Vorhabens§ 35 Ermittlung, Dokumentation und Meldung von Objekten und errichteten Anlagen
Abschnitt 2
Besondere Vorgaben für die Fläche N-3.7§ 36 Besondere Bestimmungen zum Schutz der Meeresumwelt
§ 37 Besondere Bestimmungen zur Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
§ 38 Besondere Bestimmungen zur Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs
Abschnitt 3
Besondere Vorgaben für die Fläche N-3.8§ 39 Besondere Bestimmungen zum Schutz der Meeresumwelt
§ 40 Besondere Bestimmungen zur Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
Abschnitt 4
Besondere Vorgaben für die Fläche O-1.3§ 42 Besondere Bestimmungen zum Schutz mariner Säugetiere
§ 43 Besondere Bestimmungen zum Schutz der Avifauna
§ 44 Besondere Bestimmungen zur Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
Teil 3
Feststellung der zu installierenden LeistungTeil 4
Schlussbestimmungen