Energiewirtschaft / Bund

Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Erste Windenergie-auf-See-Verordnung – 1. WindSeeV)

Vom 15. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2954)

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie verordnet auf Grund des § 15 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), der durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1070) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 11 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310) im Einvernehmen mit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Teil 2
Feststellung der Eignung

Kapitel 1
Eignungsfeststellung

§ 3 Feststellung der Eignung

Kapitel 2
Vorgaben für das spätere Vorhaben

Abschnitt 1
Allgemeines

Unterabschnitt 1
Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt

§ 4 Monitoring

§ 5 Verlegung und Dimensionierung von parkinternen Seekabelsystemen

§ 6 Vermeidung oder Verminderung von Emissionen

§ 7 Vermeidung von Schallemissionen bei der Gründung, der Installation und dem Betrieb von Anlagen

§ 8 Abfälle

§ 9 Korrosionsschutz

§ 10 Anlagenkühlung

§ 11 Abwasser

§ 12 Drainagesystem

§ 13 Dieselgeneratoren

§ 14 Kolk- und Kabelschutz

Unterabschnitt 2
Allgemeine Vorschriften für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffs- und Luftverkehrs

§ 15 Kennzeichnung

Unterabschnitt 3
Besondere Vorschriften für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs

§ 16 Seeraumbeobachtung

§ 17 Bauweise

§ 18 Verkehrssicherung während der Bauphase

§ 19 Anforderungen an Fahrzeuge und Arbeitsgeräte

Unterabschnitt 4
Besondere Vorschriften für die Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs

§ 20 Hubschrauberwindenbetrieb

§ 21 Hubschrauberlandedeck

§ 22 Flugkorridore

§ 23 Turmanstrahlung

§ 24 Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

Unterabschnitt 5
Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung

§ 25 Vorgaben zur Gewährleistung der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung

Unterabschnitt 6
Sicherheit und Gesundheitsschutz

§ 26 Grundsatz

§ 27 Brand- und Explosionsschutz

§ 28 Eingriff in den Baugrund

§ 29 Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz

§ 30 Sonstige Pflichten

Unterabschnitt 7
Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Kabeln, Rohrleitungen sowie Einrichtungen

§ 31 Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Seekabeln sowie Rohrleitungen und Einrichtungen

§ 32 Abstand zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen

§ 33 Einspeisung am Netzanschlusspunkt

Unterabschnitt 8
Sonstige Verpflichtungen des Trägers des Vorhabens

§ 34 Konstruktion

§ 35 Ermittlung, Dokumentation und Meldung von Objekten und errichteten Anlagen

Abschnitt 2
Besondere Vorgaben für die Fläche N-3.7

§ 36 Besondere Bestimmungen zum Schutz der Meeresumwelt

§ 37 Besondere Bestimmungen zur Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs

§ 38 Besondere Bestimmungen zur Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs

Abschnitt 3
Besondere Vorgaben für die Fläche N-3.8

§ 39 Besondere Bestimmungen zum Schutz der Meeresumwelt

§ 40 Besondere Bestimmungen zur Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs

§ 41 Besondere Bestimmungen zur Vereinbarkeit mit der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Kabeltrasse

Abschnitt 4
Besondere Vorgaben für die Fläche O-1.3

§ 42 Besondere Bestimmungen zum Schutz mariner Säugetiere

§ 43 Besondere Bestimmungen zum Schutz der Avifauna

§ 44 Besondere Bestimmungen zur Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs

§ 45 Besondere internationale militärische Bestimmungen

§ 46 Besondere Bestimmungen zur Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Standorten von Umspannplattformen

Teil 3
Feststellung der zu installierenden Leistung

§ 47 Feststellung der zu installierenden Leistung

Teil 4
Schlussbestimmungen

§ 48 Inkrafttreten

 
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