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Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (Brennstoffemissionshandelsverordnung – BEHV)
Vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3026), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Verordnung vom 11. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 209)
Auf Grund des § 10 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 12 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine VorschriftenAbschnitt 2
Veräußerung von Emissionszertifikaten (zu § 10 des Gesetzes)Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für die Veräußerung§ 3 Zuständige Stelle, beauftragte Stelle, Delegation der Veräußerung
§ 4 Voraussetzungen für die Beauftragung der beauftragten Stelle
§ 7 Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle, Datenweitergabe
Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre 2021 bis 2025 zum FestpreisUnterabschnitt 3
Besondere Vorschriften für die Veräußerung von Emissionszertifikaten für das Jahr 2026§ 11 Versteigerungsmenge, Versteigerungstermine
§ 13 Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle
Unterabschnitt 4
Besondere Vorschriften für den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre ab dem Jahr 2027§ 16 Fortführung des nationalen Brennstoffemissionshandels für die Jahre ab dem Jahr 2027
§ 17 Sonderregelung bei Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels
Abschnitt 3
Nationales Emissionshandelsregister (zu § 12 des Gesetzes)Unterabschnitt 1
Allgemeine BestimmungenUnterabschnitt 2
KontenUnterabschnitt 3
Kontobevollmächtigte Personen§ 25 Bestimmung und Ernennung von kontobevollmächtigten Personen
Unterabschnitt 4
Emissionszertifikate§ 28 Erzeugung von Emissionszertifikaten
§ 29 Einschränkung der Gültigkeit von dem Kalenderjahr 2026 zugeordneten Emissionszertifikaten
§ 30 Übertragung von veräußerten Emissionszertifikaten
§ 31 Ausführung von Transaktionen
§ 32 Annullierung abgeschlossener Transaktionen
§ 33 Löschung von Emissionszertifikaten
Unterabschnitt 5
Eintragung der Brennstoffemissionen und Abgabe von EmissionszertifikatenUnterabschnitt 6
Sicherheit§ 38 Aussetzung des Betriebs des Emissionshandelsregisters
§ 39 Pflicht zur Meldung von Straftaten
§ 40 Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten
Unterabschnitt 7
Technische Bestimmungen und Veröffentlichung von Informationen§ 42 Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen
Abschnitt 4
Nationale Emissionsmengen (zu den §§ 4 und 5 des Gesetzes)§ 44 Festlegung der jährlichen Emissionsmengen
Abschnitt 5
SchlussbestimmungenAnlage 1 (zu § 19 Absatz 2)
KontoartenAnlage 2 (zu § 21 Absatz 1)
Mit dem Antrag auf Kontoeröffnung zu übermittelnde AngabenAnlage 3 (zu § 21 Absatz 1)
Für die Eröffnung eines Veräußerungs- oder Handelskontos zu übermittelnde AngabenAnlage 4 (zu § 21 Absatz 1)
Für die Eröffnung eines Compliance-Kontos zu übermittelnde AngabenAnlage 5 (zu § 25 Absatz 2)
Von dem Kontoinhaber zu übermittelnde Angaben zu kontobevollmächtigten Personen
 
                                                                                 
	                                    