Immissionsschutz / Bund

Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (Brennstoffemissionshandelsverordnung – BEHV)

Vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3026), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Verordnung vom 11. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 209)

Auf Grund des § 10 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 12 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Veräußerung von Emissionszertifikaten (zu § 10 des Gesetzes)

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für die Veräußerung

§ 3 Zuständige Stelle, beauftragte Stelle, Delegation der Veräußerung

§ 4 Voraussetzungen für die Beauftragung der beauftragten Stelle

§ 5 Zugangsbedingungen

§ 6 Veräußerungstermine

§ 7 Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle, Datenweitergabe

§ 8 Transaktionsentgelte

Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre 2021 bis 2025 zum Festpreis

§ 9 Besondere Zugangsbedingungen zum Festpreisverkauf

§ 10 Bestimmung der Nachkaufmenge, Mindestkaufmenge

Unterabschnitt 3
Besondere Vorschriften für die Veräußerung von Emissionszertifikaten für das Jahr 2026

§ 11 Versteigerungsmenge, Versteigerungstermine

§ 12 Versteigerungsverfahren

§ 13 Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle

§ 14 Verkauf der Überschussmenge

§ 15 Verkauf der Nachkaufmenge

Unterabschnitt 4
Besondere Vorschriften für den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre ab dem Jahr 2027

§ 16 Fortführung des nationalen Brennstoffemissionshandels für die Jahre ab dem Jahr 2027

§ 17 Sonderregelung bei Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels

Abschnitt 3
Nationales Emissionshandelsregister (zu § 12 des Gesetzes)

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 18 Emissionshandelsregister

Unterabschnitt 2
Konten

§ 19 Kontoarten

§ 20 Kontostatus

§ 21 Eröffnung von Konten

§ 22 Aktualisierung von Kontoangaben

§ 23 Sperrung von Konten

§ 24 Schließung von Konten

Unterabschnitt 3
Kontobevollmächtigte Personen

§ 25 Bestimmung und Ernennung von kontobevollmächtigten Personen

§ 26 Rechte von kontobevollmächtigten Personen

§ 27 Sperrung des Zugangs zum Emissionshandelsregister

Unterabschnitt 4
Emissionszertifikate

§ 28 Erzeugung von Emissionszertifikaten

§ 29 Einschränkung der Gültigkeit von dem Kalenderjahr 2026 zugeordneten Emissionszertifikaten

§ 30 Übertragung von veräußerten Emissionszertifikaten

§ 31 Ausführung von Transaktionen

§ 32 Annullierung abgeschlossener Transaktionen

§ 33 Löschung von Emissionszertifikaten

§ 34 Bereinigung des Registers, Transaktionsbeschränkung

§ 35 Verfügungsbeschränkungen

Unterabschnitt 5
Eintragung der Brennstoffemissionen und Abgabe von Emissionszertifikaten

§ 36 Eintragung der Brennstoffemissionen

§ 37 Abgabe von Emissionszertifikaten

Unterabschnitt 6
Sicherheit

§ 38 Aussetzung des Betriebs des Emissionshandelsregisters

§ 39 Pflicht zur Meldung von Straftaten

§ 40 Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten

§ 41 Vertraulichkeit

Unterabschnitt 7
Technische Bestimmungen und Veröffentlichung von Informationen

§ 42 Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen

§ 43 Veröffentlichung von Informationen

Abschnitt 4
Nationale Emissionsmengen (zu den §§ 4 und 5 des Gesetzes)

§ 44 Festlegung der jährlichen Emissionsmengen

§ 45 Bestimmung der jährlichen Erhöhungsmenge

§ 46 Bereinigter Zusatzbedarf

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 47 Inkrafttreten

Anlage 1 (zu § 19 Absatz 2)
Kontoarten

Anlage 2 (zu § 21 Absatz 1)
Mit dem Antrag auf Kontoeröffnung zu übermittelnde Angaben

Anlage 3 (zu § 21 Absatz 1)
Für die Eröffnung eines Veräußerungs- oder Handelskontos zu übermittelnde Angaben

Anlage 4 (zu § 21 Absatz 1)
Für die Eröffnung eines Compliance-Kontos zu übermittelnde Angaben

Anlage 5 (zu § 25 Absatz 2)
Von dem Kontoinhaber zu übermittelnde Angaben zu kontobevollmächtigten Personen

 
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