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Technische Regeln für Betriebssicherheit/Gefahrstoffe – Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische (TRBS 2152 Teil 2)
Vom 18. Februar 2021 (GMBl 2021, S. 399), geändert durch Bekanntmachung vom 23. Februar 2022 (GMBl 2022, S. 19)
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:
- Neufassung der TRGS 722/TRBS 2152 Teil 2 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"
Die TRGS 722/TRBS 2152 Teil 2 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische" Ausgabe März 2012, GMBl 2012 S. 398-410 [Nr. 22] (vom 3.5.2012), wird wie folgt als TRGS 722 neu gefasst:
Inhaltsübersicht
3 Informationsermittlung Gefährdungsbeurteilung
3.1 Konzeptionelle Überlegungen bei der Planung
4 Maßnahmen, die gefährliche explosionsfähige Gemische verhindern oder einschränken
4.1 Vermeiden von Gefahrstoffen, die gefährliche explosionsfähige Gemische zu bilden vermögen
4.3 Inertisierung für das Innere von Anlagen
4.5 Dichtheit von Anlagenteilen
4.5.2 Auf Dauer technisch dichte Anlagenteile
4.7 Überwachung der Konzentration in der Umgebung von Anlagen oder Anlagenteilen
4.7.2 Gaswarneinrichtungen mit Alarmierung
4.7.3 Gaswarneinrichtungen mit automatischen Schaltfunktionen
4.7.4 Gaswarneinrichtungen mit automatischer Auslösung von Notfunktionen
Anhang 1
Beispiel für den Ablauf einer GefährdungsbeurteilungAnhang 2
Inertisierung1 Sauerstoffgrenzkonzentrationen