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Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG)
Vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 354)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Anwendungsbereich; BegriffsbestimmungenAbschnitt 2
Allgemeine VorschriftenAbschnitt 3
Zu errichtende Gebäude§ 6 Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen
§ 7 Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen
Abschnitt 4
Bestehende Gebäude§ 8 Größere Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen
§ 9 Größere Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen
§ 10 Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen
§ 11 Gemischt genutzte Gebäude
Abschnitt 6
Bußgeld- und Schlussvorschriften