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Bekanntmachung über die bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen und der Immissionen
Vom 31. März 2021 (BAnz AT 03.05.2021 B9)
Inhaltsübersicht
I. Eignung von Messeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung von Emissionen
2 Organische Verbindungen als Gesamt-C
II. Eignung von Messeinrichtungen zur kontinuierlichen Messung von Bezugsgrößen/Betriebsgrößen
III. Mitteilungen zur Bundeseinheitlichen Praxis bei der Überwachung von Emissionen und Immissionen