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Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 13. BImSchV)
Vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Gemeinsame VorschriftenUnterabschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Bezugssauerstoffgehalt und AggregationsregelnUnterabschnitt 2
Gemeinsame Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb§ 6 Emissionsgrenzwerte bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen
§ 7 Kraft-Wärme-Kopplung und Kopplung von Gas- und Dampfturbinen
§ 8 Wesentliche Änderung einer Feuerungsanlage
§ 9 Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid
§ 10 Begrenzung der Emissionen bei Lagerungs- und Transportvorgängen
Unterabschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften zur Messung, Überwachung und Berichterstattung§ 14 Energieeffizienzkontrolle
§ 16 Messverfahren und Messeinrichtungen
§ 17 Kontinuierliche Messungen
§ 18 Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
§ 19 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
Unterabschnitt 4
Zulassung von Ausnahmen und weitergehende AnforderungenUnterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 2Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2§ 27 Emissionsgrenzwerte für Ammoniak
§ 29 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Biobrennstoffen
§ 33 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen
Unterabschnitt 3
Zusätzliche Anforderungen an Messung und Überwachung zu Abschnitt 2§ 36 Ausnahme vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 2Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 3Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 3Unterabschnitt 3
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 3Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 4Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 4§ 50 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Raffinerieheizgasen
§ 51 Emissionsgrenzwerte in Raffinerien bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen
§ 52 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase einsetzen
Unterabschnitt 3
Zusätzliche Anforderungen an Messung und Überwachung zu Abschnitt 4Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 5Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 5Unterabschnitt 3
Zusätzliche Vorschriften zur Messung und Überwachung zu Abschnitt 5Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 5Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 6Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 6Unterabschnitt 3
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6Abschnitt 7
Schlussvorschriften§ 66 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern
Anlage 1 (zu § 13 Absatz 1)
BrennstoffkontrolleAnlage 2 (zu § 20 Absatz 5, § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und 8, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, § 42 Absatz 1, § 49 Absatz 1 und 6 und § 55)
Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende StoffeAnlage 3 (zu § 20 Absatz 5 und Anlage 2 Nummer 4 und 5)
ÄquivalenzfaktorenAnlage 4 (zu § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 5)
Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der MessergebnisseAnlage 5 (zu § 2 Absatz 3 und § 19 Absatz 1)
Umrechnungsformel