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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima) (AVV Klima)
Vom 19. Oktober 2021 (BAnz AT 22.10.2021 B1)
Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
§ 2 Prüf- und Berücksichtigungspflichten vor Einleitung des Vergabeverfahrens
§ 3 Nicht zu beschaffende Leistungen
§ 4 Vorgabepflichten für das Vergabeverfahren
§ 5 Inkrafttreten; Übergangs- und Schlussbestimmung
Anlage 1
Leistungen, die nicht beschafft werden dürfenAnlage 2
Erläuterungen1 Grundsätze und Anwendungsbereich
2 Energieeffizienz- und Klimaaspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
2.1 Prüf- und Berücksichtigungspflichten vor Einleitung des Vergabeverfahrens
4 Vorgabepflichten für das Vergabeverfahren
4.1.1 Funktionale Leistungsbeschreibungen
4.1.2 Prozess oder Methode zur Herstellung oder Erbringung der Leistung
4.1.3 Keine unzulässige Begünstigung bestimmter Unternehmen und Produkte
4.3.1 Dokumentation in Vergabevermerken
4.5 Zulassung von Nebenangeboten
4.6 Berücksichtigung weiterer Vorschriften zur Förderung von Klima- und Umweltschutzaspekten
6 Übersicht zu Produktverordnungen nach der EU-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung