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Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Vom 26. März 2019 (GV. NW. S. 384), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. 2021 S. 1470)
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt
Grundsatzvorschriften§ 3 Einteilung der öffentlichen Straßen
§ 4 Straßenverzeichnisse und Straßennummern
§ 7 Einziehung, Teileinziehung
2. Abschnitt
Eigentum§ 10 Wechsel der Straßenbaulast
3. Abschnitt
Gemeingebrauch, Sondernutzungen und sonstige Benutzung§ 15 Beschränkungen des Gemeingebrauchs
§ 18a Sondernutzung durch stationsbasiertes Carsharing
§ 19 Sondernutzungen an Ortsdurchfahrten und an Gemeindestraßen
§ 20 Straßenanlieger, Zufahrten, Zugänge
§ 21 Besondere Veranstaltungen
4. Abschnitt
Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen§ 25 Bauliche Anlagen an Straßen
§ 26 Entschädigung bei Anbaubeschränkungen
5. Abschnitt
Straßenkreuzungen, Kreuzungen mit Gewässern§ 33 Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen
§ 34 Kostentragung bei Kreuzungen öffentlicher Straßen
§ 35 Unterhaltung der Kreuzungen öffentlicher Straßen
§ 35a Kostentragung bei Kreuzungen mit Gewässern
6. Abschnitt
Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung und Enteignung§ 37 Planung und Linienbestimmung
§ 38 Planfeststellung, Plangenehmigung
§ 39 Behörden des Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahrens
§ 40 Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
§ 40a Einstellung des Planfeststellungsverfahrens
Zweiter Teil
Träger der Straßenbaulast für Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen§ 43 Träger der Straßenbaulast
Dritter Teil
Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen1. Abschnitt
Gemeindestraßen§ 47 Straßenbaulast für Gemeindestraßen
2. Abschnitt
Sonstige öffentliche Straßen§ 50 Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen und Wege
§ 51 Anwendung von Vorschriften bei sonstigen öffentlichen Straßen
Vierter Teil
Aufsicht und ZuständigkeitenFünfter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften1. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten2. Abschnitt
Übergangsvorschriften§ 63 Eigentum (Zu §§ 11 und 13)
3. Abschnitt
Schlußvorschriften