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- Vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 394), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 347)
- Vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 394), geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 301)
- Vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 394)
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz – WPG)
Vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 394), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 348)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine BestimmungenTeil 2
Wärmeplanung und WärmepläneAbschnitt 1
Pflicht zur WärmeplanungAbschnitt 2
Allgemeine Anforderungen an die Wärmeplanung§ 6 Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle
Abschnitt 3
Datenverarbeitung§ 10 Datenverarbeitung zur Aufgabenerfüllung
Abschnitt 4
Durchführung der Wärmeplanung§ 14 Eignungsprüfung und verkürzte Wärmeplanung
§ 18 Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete
§ 19 Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr
§ 21 Anforderungen an einen Wärmeplan für ein Gemeindegebiet mit mehr als 45 000 Einwohnern
Abschnitt 5
WärmeplanTeil 3
Anforderungen an Betreiber von Wärmenetzen§ 29 Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen
§ 30 Anteil erneuerbarer Energien in neuen Wärmenetzen
§ 31 Vollständige Klimaneutralität in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045
§ 32 Verpflichtung zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen
Teil 4
Schlussbestimmungen§ 33 Verordnungsermächtigungen
Anlage 1 (zu § 15)
Daten und Informationen für die BestandsanalyseAnlage 2 (zu § 23)
Darstellungen im WärmeplanI. Darstellung der Ergebnisse der Bestandsanalyse nach § 15
1. Textliche und grafische Darstellungen der Bestandsanalyse
II. Potenzialanalyse nach § 16
IV. Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18
V. Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19
VI. Darstellung der Umsetzungsstrategie und von Umsetzungsmaßnahmen nach § 20
Anlage 3 (zu § 32)
Anforderungen an Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne nach § 32I. Zweck von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen
III. Darstellung der Potenziale für die Nutzung erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme
IV. Zukünftige Entwicklungspfade des Netzes bis zum Dekarbonisierungsziel