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Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen
Vom 6. September 2023 (GMBl Nr. 6-9 2024, S. 102)
- Sitzung des Länderausschusses
für Atomkernenergie - Hauptausschuss -
am 29. Juni 2023, Beschluss des Hauptausschusses;
- Rundschreiben des BMU vom 30. Juni 1993, vom 20. Dezember 1995 und vom 7. Dezember 2005 - RS II 5 - 15603/5 -
- RdSchr. d. BMUV v. 6.9.2023 - S II 5 - 1563/002- 2021.0001 -
Der Länderausschuss für Atomkernenergie - Hauptausschuss - hat die mit diesem Schreiben versandte Neufassung der "Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen" (REI) auf seiner Sitzung am 29./30. Juni 2023 beschlossen.
Zur Harmonisierung der Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen und zur Erleichterung der staatlichen Aufsicht in dem angesprochenen Bereich bitte ich Sie, diese Richtlinie ab dem 1. Oktober 2023 dem Vollzug des Strahlenschutzgesetzes zugrunde zu legen.
Die Richtlinie ersetzt ab dem 1. Oktober 2023 die im Länderausschuss für Atomkernenergie im Umlaufverfahren vom 27.10.2005 verabschiedete "Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen".
Inhaltsübersicht
I Anwendungsbereich und Regelungsinhalt
II Allgemeiner Teil - Zielsetzung
III Allgemeiner Teil - Anforderungen
2 Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse
2.1 Ausbreitung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre
3 Überwachung vor Inbetriebnahme
4 Überwachung im bestimmungsgemäßen Betrieb
5 Überwachung während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus
6 Überwachung im Störfall/Notfall
6.2.1 Grundsätze der Messstrategie
6.2.2 Messstrategie für den Strahlenschutzverantwortlichen
7.2.1 Abgrenzung der Messprogramme für Strahlen- schutzverantwortlichen und unabhängige Messstellen
7.2.2 Zu überwachende Expositionspfade
7.2.3 Zu überwachende Umweltbereiche
7.2.3.1 Luft (01), Niederschlag (02)
7.2.3.2 Boden (03), Bewuchs (04), Futtermittel (05)
7.2.3.3 Nahrungskette Land (06), Milch und Milchprodukte (07)
7.2.3.4 Oberirdische Gewässer (08), Nahrungskette
Wasser (09), Trink- und Grundwasser (10)7.2.4 Zu überwachende Radionuklide
7.2.5 Probenentnahme-, Analyse- und Messverfahren
8 Qualitätsmanagement und -sicherung
9 Datenübermittlung zu Dokumentations- und Berichterstattungszwecken
9.1.1 Vor Inbetriebnahme/Bestimmungsgemäßer Betrieb/Stilllegung/sicherer Einschluss/Abbau
9.2.1 Vor Inbetriebnahme/Bestimmungsgemäßer Betrieb/Stilllegung/sicherer Einschluss/Abbau
Anlage 1
Vorgaben für die Berichte über Ergebnisse aus der EmissionsüberwachungAnlage 2
Vorgaben für die Berichte über Ergebnisse aus der ImmissionsüberwachungA.1 Grundsätze der Überwachung von Kernkraftwerken
A.1.1.1 Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft
A.1.1.2 Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser
A.1.1.3 Kontrolle der Eigenüberwachung des Strahlenschutzverantwortlichen
A.2 Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse
A.2.1 Ausbreitung radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre
A.3 Überwachung vor Inbetriebnahme
A.4 Überwachung im bestimmungsgemäßen Betrieb
A.5 Überwachung während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus
A.6 Überwachung im Störfall/Notfall
B.1 Grundsätze der Überwachung von Brennelementfabriken
B.1.1.1 Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft
B.1.1.2 Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser
B1.1.3 Kontrolle der Eigenüberwachung des Strahlenschutzverantwortlichen
B.2 Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse
B.2.1 Ausbreitung radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre
B.3 Überwachung vor Inbetriebnahme
B.4 Überwachung im bestimmungsgemäßen Betrieb
B.4.1.1.3 An Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe (Monitoring)
B.4.1.1.4 An Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe (Bilanzierung)
B.5 Überwachung während der Stilllegung und des Abbaus
B.6 Überwachung im Störfall/Notfall
C.1
Teil C.1: Brennelementzwischenlager mit Luftkühlung (Trockenlager)C.1.1 Grundsätze der Überwachung von Brennelementzwischenlagern mit Luftkühlung (Trockenlager)
C.1.1.2.1 Nachweisgrenzen bei Messungen im bestimmungsgemäßen Betrieb
C.1.1.2.2 Nachweisgrenzen bei Messungen vor der Inbetriebnahme und im Störfall/Notfall
C.1.2 Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse
C.1.2.1 Ausbreitung radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre
C.1.3 Überwachung vor Inbetriebnahme
C.1.4 Überwachung im bestimmungsgemäßen Betrieb
C.1.5 Überwachung während der Stilllegung und des Abbaus
C.1.6 Überwachung im Störfall/Notfall
C2
Teil C.2: Endlager für radioaktive AbfälleC.2.1 Grundsätze der Überwachung von Endlagern für radioaktive Abfälle (Endlager- Bergwerke)
C.2.1.1.1 Abwetter und Fortluft
C.2.1.1.2 Abwasser und Grubenwasser
C.2.1.1.3 Kontrolle der Eigenüberwachung des Strahlenschutzverantwortlichen
C.2.1.2.2 Nachweisgrenzen bei Messungen im Störfall/ Notfall
C.2.2 Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse
C.2.2.1 Ausbreitung radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre
C.2.3 Überwachung vor Inbetriebnahme
C.2.4 Überwachung im bestimmungsgemäßen Betrieb
C.2.4.1.1 Abwetter und Fortluft
C.2.4.1.1.3 An Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe (Monitoring)
C.2.4.1.1.4 An Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe (Bilanzierung)
C.2.4.1.2 Abwasser und Grubenwasser
C.2.6 Überwachung im Störfall/Notfall
D.1 Grundsätze der Überwachung von Sonderfällen