Energiewirtschaft / Bund

Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund (Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung – PBRüV)

Vom 25. März 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 111)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck der Verordnung

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Rückforderung überzahlter Entlastungen durch Energieversorgungsunternehmen

§ 3 Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs durch das Energieversorgungsunternehmen

§ 4 Anordnung der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens und der Korrektur der Jahresendabrechnung durch die Prüfbehörde

Abschnitt 3
Übergang des Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens auf den Bund

§ 5 Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund

§ 6 Voraussetzungen für den Forderungsübergang; Bestätigung durch die Prüfbehörde

§ 7 Ausschluss des Forderungsübergangs

§ 8 Geltendmachung des übergegangenen Rückforderungsanspruchs durch die Prüfbehörde; Insolvenzantrag

§ 9 Anzeigepflichten der Prüfbehörde im Rahmen des Forderungsübergangs

§ 10 Zahlung an das Energieversorgungsunternehmen vor Forderungsübergang

§ 11 Verfügungsverbot; Anzeige- und sonstige Pflichten bei Erlöschen vor Forderungsübergang oder Insolvenz

§ 12 Ausgleichsanspruch des Energieversorgungsunternehmens

Abschnitt 4
Unmittelbare Anspruchsdurchsetzung durch die Prüfbehörde

§ 13 Anforderungen an die Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr überzahlter Entlastungen

§ 14 Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund

§ 15 Ausschluss des Forderungsübergangs

§ 16 Geltendmachung des Auskehrverlangens und des übergegangenen Rückforderungsanspruchs durch die Prüfbehörde; Insolvenzantrag

§ 17 Anzeigepflichten der Prüfbehörde und des Energieversorgungsunternehmens im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Auskehr

§ 18 Zahlung an das Energieversorgungsunternehmen nach Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr

§ 19 Ausgleichsanspruch des Energieversorgungsunternehmens

Abschnitt 5
Inkrafttreten

§ 20 Inkrafttreten

 
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