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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Vom 14. April 2025 (BAnz AT 29.04.2025 B8)
Nach Artikel 84 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 70 Nummer 1 bis 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Inhaltsübersicht
I. Regelungsgegenstand und Zuständigkeit
II. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Teil 1 UVPG Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen
1 Zu § 1 UVPG Anwendungsbereich
Zu Teil 2 UVPG Umweltverträglichkeitsprüfung
5 Zu § 5 UVPG Feststellung der UVP-Pflicht
6 Zu § 6 UVPG Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben
7 Zu § 7 UVPG Vorprüfung bei Neuvorhaben
8 Zu § 8 UVPG UVP-Pflicht bei Störfallrisiko
9 Zu § 9 UVPG UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben
10 Zu § 10 UVPG UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben
13 Zu § 13 UVPG Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben
14 Zu § 14 UVPG Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben
14a Zu § 14a UVPG Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen
14c Zu § 14c UVPG Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau
14d Zu § 14d UVPG Bau von Radwegen an Bundesstraßen
15 Zu § 15 UVPG Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen
18 Zu § 18 UVPG Beteiligung der Öffentlichkeit
19 Zu § 19 UVPG Unterrichtung der Öffentlichkeit
20 Zu § 20 UVPG Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung
21 Zu § 21 UVPG Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit
22 Zu § 22 UVPG Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens
24 Zu § 24 UVPG Zusammenfassende Darstellung
26 Zu § 26 UVPG Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens
29 Zu § 29 UVPG Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilzulassungen
31 Zu § 31 UVPG Umweltverträglichkeitsprüfung in parallelen Verfahren
Zu Teil 4 Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen
Zu Teil 5 Abschnitt 1 UVPG Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung
54 Zu § 54 UVPG Benachrichtigung eines anderen Staates
55 Zu § 55 UVPG Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Vorhaben
56 Zu § 56 UVPG Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben
57 Zu § 57 UVPG Übermittlung des Bescheids
58 Zu § 58 UVPG Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben
59 Zu § 59 UVPG Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben
Zu Teil 5 Abschnitt 3 UVPG Gemeinsame Vorschriften