KLIMASCHUTZdigital.de
Thüringer Bergverordnung für elektrische Anlagen (Thüringer Elektro-Bergverordnung – ThürElBergV)
Vom 1. Dezember 2005, Staatsanz. S. 7
Aufgrund des § 65 Nr. 4, § 66 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 9 und 10, auch in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 127 Abs. 1 und den §§ 128 und 129, sowie des § 68 Abs. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) in der Fassung des Art. 37 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.2005 (BGBl. I 2005,1818,1826) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz und dem Lagerstättengesetz sowie zur Übertragung von Ermächtigungen vom 1. November 2002 (GVBl. S. 444), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. November 2004 (GVBl. S. 872), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Erster Teil Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Zweiter Teil Allgemeine Vorschriften
§ 3 Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
§ 4 Anzahl der Elektro-Fachkräfte
§ 5 Anforderungen an Elektro-Fachkräfte
§ 6 Erste Hilfe und Verhalten bei Unfällen durch elektrischen Strom
Dritter Teil Verwendung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel unter Tage
§ 9 Allgemeine Anforderungen an elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen
§ 10 Weiter gehende Anforderungen
§ 11 Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vor Inbetriebnahme
§ 12 Inbetriebnahme elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel
§ 15 Instandsetzungen explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel
§ 17 Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln
§ 18 Arbeiten an Sicherheits-, Schutz- und Überwachungseinrichtungen
§ 19 Herstellen und Sicherstellen des spannungsfreien Zustandes vor Arbeitsbeginn
§ 20 Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen
§ 21 Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in ungefährdeten Bereichen
§ 22 Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in explosionsgefährdeten Bereichen
§ 23 Öffnen von Gehäusen in explosionsgefährdeten Bereichen
§ 24 Maßnahmen bei Auftreten von explosionsfähiger Atmosphäre
§ 25 Messungen in explosionsgefährdeten Bereichen
§ 27 Wiedereinschalten nach Erdschluss in explosionsgefährdeten Bereichen
§ 28 Belehrung der Elektro-Fachkräfte über den Explosionsschutz
Vierter Teil Verwendung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel über Tage
§ 29 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen
§ 30 Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel
§ 33 Wiederkehrende Prüfungen in besonderen Betrieben und Bereichen
§ 34 Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln
§ 35 Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in besonderen Betrieben und Bereichen
Fünfter Teil Schlussvorschriften
§ 36 Prüfung durch Werkssachverständige