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Richtlinie über die Gewährung von Leistungen zur finanziellen Kompensation an strom- und handelsintensive Unternehmen zur Strompreisentlastung (Industriestrompreis) für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028
Vom 27. April 2026 (BAnz AT 06.05.2026 B1)
Inhaltsübersicht
1 Ziel und Zweck der Billigkeitsleistung
2 Gegenstand der Billigkeitsleistung
4 Besondere Leistungsvoraussetzungen
4.1 Beitrag zur Dekarbonisierung (Dekarbonisierungsmaßnahme)
4.2 Zulässigkeit der jahresübergreifenden Aufteilung von Investitionssummen
4.4 Optionale Möglichkeit zur Prüfung der Anerkennungsfähigkeit der Dekarbonisierungsmaßnahme
5 Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung
5.2 Berechnung der Leistungsbeträge
6.4 Zu beachtende Vorschriften
6.4.2 Auskunftserteilung und Transparenz