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Berliner Landesfischereiordnung (LFischO)
Vom 12. Dezember 2001, GVBl. S. 700
Auf Grund des § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8 bis 14, 16, 17, 19, 20,22 bis 24 und Absatz 2 Nr. 1, 4 und Nr. 5 des Berliner Landesfischereigesetzes vom 19. Juni 1995 (GVBl. S. 358) wird verordnet:
Inhaltsübersicht
ABSCHNITT 1
GeltungsbereichABSCHNITT 2
Hege, Fischbesatzmaßnahmen, Fischkrankheiten, Fischsterben, Führung von Statistiken§ 3 Heimische Fische, Einsatzbeschränkungen, Fischbesatzanzeige
§ 4 Schutz des Erbgutes von Fischen
ABSCHNITT 3
Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Zurücksetzen§ 8 Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Fischen nach Besatzmaßnahmen
ABSCHNITT 4
Schutz des Fischlaichs§ 10 Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich, Fischbrut und Winterlagern
ABSCHNITT 5
Gewässerschutz, Tierschutz beim Fischfang, Hälterung, TransportABSCHNITT 6
Beschaffenheit der Fischereigeräte, zeitliche Verwendung§ 15 Verbotene Fischereigeräte und Fangmittel Es ist verboten, beim Fischfang
§ 16 Ständige Fischereivorrichtungen, Reusen, Hamen und gezogene Netze
ABSCHNITT 7
Ordnung des Fischfangs§ 19 Vermeidung gegenseitiger Störungen und Verhalten beim Fischfang
§ 20 Fischerei mit stehenden Fanggeräten
ABSCHNITT 8
Angelveranstaltungen§ 23 Begriffsbestimmung und Zulässigkeit von Angelveranstaltungen
§ 25 Zulassungsvoraussetzungen für den Elektrofischfang
§ 26 Zulassungsvoraussetzungen für ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen
ABSCHNITT 10
Unterhaltung und Ausbau von Gewässern und Errichtung von Anlagen in und an Gewässern§ 30 Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung von Gewässern
§ 31 Schutz der Fische vor dem Eindringen in Anlagen zur Wasserentnahme
ABSCHNITT 11
Angelkarten und Verfahren ihrer Erteilung§ 33 Registrierung der Angelkarten
§ 34 Nachweisung über die Ausgabe der Angelkarten
§ 35 Übergangsvorschriften für abweichende Angelkartenvordrucke
ABSCHNITT 12
Datenschutz§ 36 Zweck von Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten der Angelkarte
ABSCHNITT 13
Ausweise und Kennzeichen der FischereiaufsichtABSCHNITT 14
OrdnungswidrigkeitenABSCHNITT 15
Inkrafttreten