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Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung – BioSt-NachV)
Vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), zuletzt geändert am 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138, 3187)
Es verordnen auf Grund
- des § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) die Bundesregierung sowie
- des § 64 Absatz 2 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundestages:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine BestimmungenTeil 2
Nachhaltigkeitsanforderungen§ 3 Anforderungen für die Vergütung
§ 4 Schutz von Flächen mit hohem Naturschutzwert
§ 5 Schutz von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand
Teil 3
NachweisAbschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen§ 11 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die Vergütung
Abschnitt 2
Nachhaltigkeitsnachweise§ 15 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
§ 16 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen
§ 17 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen
§ 18 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise
§ 19 Nachtrag fehlender Angaben
§ 20 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen
§ 21 Weitere Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben
§ 22 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Abschnitt 3
Zertifikate für Schnittstellen§ 26 Ausstellung von Zertifikaten
§ 29 Gültigkeit der Zertifikate
§ 30 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Abschnitt 4
Zertifizierungssysteme§ 32 Anerkannte Zertifizierungssysteme
§ 33 Anerkennung von Zertifizierungssystemen
§ 34 Verfahren zur Anerkennung
§ 36 Nachträgliche Änderungen der Anerkennung
§ 37 Erlöschen der Anerkennung
§ 39 Berichte und Mitteilungen
§ 40 Anerkannte Zertifizierungssysteme auf Grund der Biokraftstoff- Nachhaltigkeitsverordnung
Abschnitt 5
ZertifizierungsstellenUnterabschnitt 1
Anerkennung von Zertifizierungsstellen§ 42 Anerkannte Zertifizierungsstellen
§ 43 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 44 Verfahren zur Anerkennung
Unterabschnitt 2
Aufgaben von Zertifizierungsstellen§ 48 Führen von Schnittstellenverzeichnissen
§ 49 Kontrolle der Schnittstellen
§ 51 Kontrolle des Anbaus bei nachhaltiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftung
§ 52 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen
Unterabschnitt 3
Überwachung von ZertifizierungsstellenUnterabschnitt 4
Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen§ 56 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Abschnitt 6
Besondere und Übergangsbestimmungen zum NachweisTeil 4
Zentrales Anlagen- und Informationsregister§ 64 Zeitpunkt der Registrierung
Teil 5
Datenerhebung und -Verarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren§ 70 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde
§ 71 Berichtspflicht der zuständigen Behörde
§ 72 Berichtspflicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Teil 6
Übergangs- und SchlussbestimmungenAnlage 1
(zu § 8 Absatz 2)
Methode zur Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Treibhausgasminderung anhand tatsächlicher WerteAnlage 2
(zu § 8 Absatz 3)
Standardwerte zur Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten TreibhausgasminderungAnlage 3
(zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f)
Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch flüssige Biobrennstoffe (in g CO2eq/MJ)