Immissionsschutz / Europäische Union

VERORDNUNG (EG) Nr. 1005/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen ((EG) Nr. 1005/2009)

Vom 16. September 2009, ABl. EU L 286 S. 1, zuletzt geändert am 29. März 2017, ABl. EU L 84 S. 3

Inhaltsübersicht

Präambel

KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

KAPITEL II
VERBOTE

Artikel 4
Produktion geregelter Stoffe

Artikel 5
Inverkehrbringen und Verwendung geregelter Stoffe

Artikel 6
Inverkehrbringen von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen

KAPITEL III
AUSNAHMEN UND ABWEICHUNEN

Artikel 7
Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung geregelter Stoffe als Ausgangsstoffe

Artikel 8
Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung geregelter Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe

Artikel 9
Inverkehrbringen von geregelten Stoffen zur Zerstörung oder Aufarbeitung und von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen, zur Zerstörung

Artikel 10
Verwendung anderer geregelter Stoffe als teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken

Artikel 11
Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen sowie Inverkehrbringen von Produkten und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten oder benötigen

Artikel 12
Anwendung von Methylbromid zu Quarantänezwecken und zur Behandlung vor dem Transport und Verwendung von Methylbromid in Notfällen

Artikel 13
Kritische Verwendungszwecke von Halonen und Außerbetriebnahme von Einrichtungen, die Halon enthalten

Artikel 14
Übertragung von Rechten und industrielle Rationalisierung

KAPITEL IV
HANDEL

Artikel 15
Einfuhren von geregelten Stoffen oder von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen

Artikel 16
Überführung von eingeführten geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft

Artikel 17
Ausfuhr von geregelten Stoffen oder von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen

Artikel 18
Vergabe von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen

Artikel 19
Maßnahmen zur Überwachung des illegalen Handels

Artikel 20
Handel mit Nichtvertragsstaaten und Gebieten, die nicht unter das Protokoll fallen

Artikel 21
Liste von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen

KAPITEL V
EMISSIONSKONTROLLE

Artikel 22
Rückgewinnung und Zerstörung bereits verwendeter geregelter Stoffe

Artikel 23
Undichtigkeiten und Emissionen geregelter Stoffe

KAPITEL VI
NEUE STOFFE

Artikel 24
Neue Stoffe

KAPITEL VII
AUSSCHUSS, BERICHTERSTATTUNG, INSPEKTION UND SANKTIONEN

Artikel 25
Ausschuss

Artikel 26
Berichterstattung der Mitgliedstaaten

Artikel 27
Berichterstattung der Unternehmen

Artikel 28
Überwachung

Artikel 29
Sanktionen

KAPITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30
Aufhebung

Artikel 31
Inkrafttreten

ANHANG I
GEREGELTE STOFFE

ANHANG II
NEUE STOFFE

Teil A

Teil B

ANHANG III
Verwendung geregelter Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 3 Nummer 12

ANHANG IV
Gruppen, Codes der Kombinierten Nomenklatur (1) und Beschreibungen der in Anhang I genannten Stoffe

ANHANG V
Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Weiterverteilung geregelter Stoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke gemäß Artikel 10 Absatz 3

ANHANG VI
KRITISCHE VERWENDUNGSZWECKE VON HALONEN

ANHANG VII
ZERSTÖRUNGSTECHNOLOGIEN GEMÄß ARTIKEL 22 ABSATZ 1

ANHANG VIII
ENTSPRECHUNGSTABELLE

 
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