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Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)
Vom 29. November 2011, BGBl. I S. 2349, zuletzt geändert am 31. August 2015, BGBl. I S. 1474, 1545
Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 und § 7a, des § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 sowie des § 9 Absatz 3d des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Geltungsbereich und BegriffsbestimmungenAbschnitt 2
Pflichten der Wirtschaftsakteure§ 9 Geltung der Pflichten des Herstellers für Einführer und Vertreiber
Abschnitt 3
Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte§ 11 Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte und Konformitätsbewertung
§ 12 Neubewertung der Konformität
§ 13 Allgemeine Grundsätze der Pi-Kennzeichnung
§ 14 Freier Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte und gegenseitige Anerkennung
Abschnitt 4
Benennende Behörde und Benannte Stellen§ 17 Weitere Aufgaben der Benennenden Behörde
Abschnitt 5
Marktüberwachung§ 20 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
§ 21 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
Abschnitt 6
Informations- und Meldepflichten§ 25 Schnellinformationssystem