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Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen (Erdölbevorratungsgesetz – ErdölBevG)
Vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74), zuletzt geändert am 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2101)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes§ 4 Erfüllung der Bevorratungspflicht
§ 9 Vorratshaltung für sonstige Vorratspflichtige
§ 10 Vorratshaltung durch Unternehmen für sonstige Vorratspflichtige
Zweiter Abschnitt
Freigabe von VorrätenDritter Abschnitt
Mitglieder, Organe und Satzung des ErdölbevorratungsverbandesVierter Abschnitt
Beiträge, Wirtschaftsführung§ 24 Fälligkeit, Verzinsung und Beitreibung der Beiträge
§ 25 Grundsätze der Wirtschaftsführung
§ 26 Abschluss von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen
§ 27 Aufstellung des Wirtschaftsplans
Fünfter Abschnitt
AufsichtSechster Abschnitt
AuflösungSiebter Abschnitt
Melde- und Auskunftspflichten; Ordnungswidrigkeiten§ 33 Meldepflichten der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes und von Lagerhaltern
§ 34 Verzeichnis der Vorräte, Meldepflichten
§ 35 Monatliche Meldungen der Vorräte
§ 36 Meldungen der spezifischen Vorräte
§ 38 Auskunftspflichten, Prüfungspflichten und -rechte