Strahlenschutz / Bund

Richtlinie zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals

Vom 17. Juli 2013, GMBl. S. 712

Nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Atomgesetzes (AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 921) geändert worden ist, darf die Genehmigung nach § 7 AtG u. a. nur erteilt werden, wenn die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen. Diese Genehmigungsvoraussetzung der erforderlichen Fachkunde begründet zugleich die Verpflichtung des Genehmigungsinhabers, die erforderliche Fachkunde des für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs von Kernkraftwerken verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals auf dem jeweils erforderlichen Stand zu halten.

Die für den Vollzug des Atomgesetzes zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sind im Länderausschuss für Atomkernenergie - Hauptausschuss - am 13. Juni 2013 übereingekommen, die "Richtlinie zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals" in der Fassung vom 12. April 2013 in Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren für Kernkraftwerke als Grundlage für die Beurteilung und Kontrolle der vorzulegenden Nachweise über Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde einheitlich anzuwenden.

Diese Richtlinie gebe ich hiermit bekannt.

Sie ersetzt die "Richtlinie für Programme zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Schichtpersonals in Kernkraftwerken" vom 23. Juni 1993 (GMBl 1993, S. 645) und die "Anforderungen an den Erhalt der Fachkunde von verantwortlichem Kernkraftwerkspersonal (außer verantwortlichem Schichtpersonal)" vom 17. November 2008.

 
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