Bergrecht / Bund

Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung – GesBergV)

Vom 31. Juli 1991, BGBl. I S. 1751, zuletzt geändert am 3. August 2016, BGBl. I S. 1866, 1909

Auf Grund des § 65 Nr. 3, des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a, b, d und e, Nr. 5 und 6, des § 67 Nr. 1 und 8 sowie des § 68 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 Nr. 1 und 3, auch in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und den §§ 128 und 129 Abs. 1 sowie des § 176 Abs. 3 Satz 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und für den Bereich der Küstengewässer im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr:

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt
Anwendungsbereich

§ 1 Räumliche und sachliche Anwendung

2. Abschnitt
Arbeitsmedizinische Versorgeuntersuchungen

§ 2 Voraussetzung für die Beschäftigung

§ 3 Durchführung

3. Abschnitt
Besondere Vorschriften für Gefahrstoffe einschließlich fibrogener Grubenstäube

1. Unterabschnitt
Bestimmungen für alle Arten untertägiger Betriebe

§ 4 Verbot oder Einschränkung für Gefahrstoffe und vergleichbare Stoffe

2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für den untertägigen Steinkohlenbergbau

§ 5 Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube

§ 6 Zulässige persönliche Staubbelastungswerte

§ 7 Einstufung der Betriebspunkte

§ 8 Staubmessungen

§ 9 Überwachung der staubexponierten Personen

3. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für den untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau

§ 10 Begrenzung der Belastung durch fibrogene Grubenstäube

4. Abschnitt
Schutz vor anderen gesundheitlichen Schäden

§ 11 Lärm

§ 12 Mechanische Schwingungen

§ 13 Bildschirmgeräte

§ 14 Manuelle Handhabung von Lasten

5. Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 15 Bekanntmachung

§ 16 Übertragung der Verantwortlichkeit

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

§ 18 Übergangsvorschriften

§ 19 Inkrafttreten: abgelöste Vorschriften

Anlage 1 (zu § 2)
Einteilung der Eignungsgruppen

Anlage 2 (zu § 2)
Nachuntersuchungen

Anlage 3 (zu § 3)
Rahmen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Anlage 4 (zu § 3)
Ärztliche Bescheinigung über arbeitsmedizinische Erst- und Nachuntersuchungen

Anlage 5 (zu § 4)
Allgemein zulassungspflichtige Stoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b

Anlage 6 (zu § 5)
Ermittlung der persönlichen Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1

Anlage 7 (zu § 7)
Zuordnung der Betriebspunkte zu Staubbelastungsstufen nach § 7 Abs. 1

Anlage 8 (zu § 8)
Höchstzulässige zeitliche Abstände für Wiederholungsmessungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2

Anlage 9 (zu § 9)
Mindestangaben in den Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr.2

Anlage 10 (zu § 10)
Staubgrenzwerte für fibrogene Grubenstäube nach § 10 Abs. 2 Satz 1

 
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