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- Vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2498), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512, 2557)
- Vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2498), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1316)
- Vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2498), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054)
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG 2023)
Vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2498), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026, 3073)
Die Änderungen durch Artikel 4 Abs. 74 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666, 1673) treten gem. Artikel 7 Abs. 3 am 1. Oktober 2021 in Kraft und sind daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
Die Änderungen durch Artikel 6 Nr. 1 und 3 des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706, 726) treten gem. Artikel 25 Abs. 2 am 1. Oktober 2021 in Kraft und sind daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen§ 3 Anschluss- und Abnahmepflicht
§ 4 Direktvermarktung des KWK-Stroms, Vergütung für nicht direkt vermarktete KWK-Anlagen
Abschnitt 2
Zuschlagzahlungen für KWK-Strom§ 5 Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen und Förderung innovativer KWK-Systeme
§ 6 Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen
§ 7 Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen
§ 7a Bonus für innovative erneuerbare Wärme
§ 7b Bonus für elektrische Wärmeerzeuger
§ 7e Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni
§ 8 Dauer der Zuschlagzahlung für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen
§ 8a Ausschreibung der Zuschlagzahlung für KWK-Strom
§ 8b Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme
§ 8d Zahlungsanspruch und Eigenversorgung
§ 9 Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt
§ 10 Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen
§ 11 Überprüfung, Wirkung und Erlöschen der Zulassung
§ 12 Vorbescheid für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt
§ 13 Zuschlagberechtigte bestehende KWK-Anlagen, Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung
§ 14 Messung von KWK-Strom und Nutzwärme
§ 15 Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers einer KWK-Anlage
§ 16 Maßnahmen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung
Abschnitt 4
Zuschlagzahlungen für Wärmenetze und Kältenetze§ 18 Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
§ 19 Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
§ 20 Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid
Abschnitt 5
Zuschlagzahlungen für Wärmespeicher und Kältespeicher§ 22 Zuschlagberechtigter Neubau von Wärmespeichern
§ 23 Höhe des Zuschlags für den Neubau von Wärmespeichern
§ 24 Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbescheid
Abschnitt 6
Regelungen zur Umlage der Kosten§ 26a Ermittlung der KWKG-Umlage
§ 26b Veröffentlichung der KWKG-Umlage
§ 26c Geringfügige Stromverbräuche Dritter und Messung und Schätzung
§ 27 Begrenzte KWKG-Umlage bei stromkostenintensiven Unternehmen
§ 27a Begrenzte KWKG-Umlage bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen
§ 27b Begrenzte KWKG-Umlage bei Stromspeichern
§ 27c Begrenzte KWKG-Umlage bei Schienenbahnen
§ 27d Herstellung von Grünem Wasserstoff
§ 29 Begrenzung der Höhe der KWKG-Umlage und der Zuschlagzahlungen
Abschnitt 7
Sonstige Vorschriften§ 30 Vorschriften für Prüfungen
§ 31 Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung
§ 31a Weitere Aufgaben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
§ 31b Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur
§ 33 Verordnungsermächtigungen
§ 33a Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen
§ 33b Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme
§ 33c Gemeinsame Bestimmungen zu den Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 8
Evaluierungen und Übergangsbestimmungen§ 36 Übergangsbestimmungen zur Begrenzung der KWKG-Umlage
§ 37 Übergangsbestimmungen zur Berechnung der KWKG-Umlage und zum Belastungsausgleich