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Bekanntmachung von sicherheitstechnischen Regeln des Kerntechnischen Ausschusses – Brandschutz in Kernkraftwerken - Teil 3: Brandschutz an maschinen- und elektrotechnischen Anlagen (KTA 2101.3)
Vom 4. Dezember 2015, BAnz AT 08.01.2016 B4 S. 1
Inhaltsübersicht
3 Brandschutzrelevante Maßnahmen an maschinentechnischen Komponenten und Anlagen
3.2 Maßnahmen zur Brandverhütung
3.2.1 Komponenten mit brennbaren flüssigen oder gasförmigen Stoffen
3.2.3 Notstromerzeugungsanlagen
3.2.7 Lagerung und Handhabung brennbarer radioaktiver Abfälle, Reststoffe und Ausrüstungsgegenstände
3.3 Maßnahmen zur Begrenzung der Brandeinwirkung
3.3.1 Reaktorsicherheitsbehälter
3.3.2 Lagerung von brennbaren oder brandfördernden Betriebsstoffen und von Druckgasflaschen
3.3.3 Lagerung von unbestrahlten Brennelementen
3.3.4 Komponenten mit flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffen oder brandfördernden Stoffen
4 Brandschutzrelevante Maßnahmen an elektrotechnischen Betriebsmitteln und Anlagen
5 Einrichtungen zur Branderkennung und -meldung
5.2 Übertragungswege, Meldergruppen
5.3 Erfordernis und Anordnung der Brandmelder
5.4 Anordnung der Brandmelderzentralen, der Anzeige-und Bedienplätze
6 Einrichtungen zur Brandbekämpfung
7 Lüftungstechnische Anlagen, Einrichtungen zur Rauch- und Wärmeableitung
7.2 Lüftungstechnische Anlagen
7.3 Einrichtungen zur Rauch- und Wärmeableitung
7.4 Vermeidung der Verrauchung von notwendigen Treppenräumen und Schleusenvorräumen
7.4.2 Einrichtungen zur natürlichen Entlüftung
7.4.3 Maschinelle Be- und Entlüftungseinrichtungen zur Rauchverdünnung
7.4.4 Notwendige Treppenräume und Schleusenvorräume im Reaktorgebäudeinnenraum (bei DWR)
7.5 Steuerung, Anzeigen, Energieversorgung
7.5.1 Steuerung von Brandschutz- und Entrauchungsklappen
7.5.2 Steuerung von Anlagen zur Rauch- und Wärmeableitung
7.5.3 Stellungsanzeigen, Meldungen
7.6 Auslegung besonderer Systeme oder Komponenten