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- Stand vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I 2258, 2310), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 88)
- Stand vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I 2258, 2310), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512, 2557)
- Stand vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I 2258, 2310), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726, 1738)
Rechtsprechung zu: WindSeeG
Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Windenergie-auf-See-Gesetz – WindSeeG)
Stand vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I 2258, 2310), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine BestimmungenTeil 2
Fachplanung und VoruntersuchungAbschnitt 1
Flächenentwicklungsplan§ 4 Zweck des Flächenentwicklungsplans
§ 5 Gegenstand des Flächenentwicklungsplans
§ 6 Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans
§ 7 Übergang vom Bundesfachplan Offshore und vom Offshore-Netzentwicklungsplan
§ 8 Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans
Abschnitt 2
Voruntersuchung von Flächen§ 9 Ziel der Voruntersuchung von Flächen
§ 10 Gegenstand und Umfang der Voruntersuchung von Flächen
§ 10a Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen
§ 11 Zuständigkeit für die Voruntersuchung von Flächen
§ 12 Verfahren zur Voruntersuchung von Flächen
§ 13 Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen
Teil 3
AusschreibungenAbschnitt 1
Allgemeine BestimmungenAbschnitt 2
Ausschreibungen für voruntersuchte Flächen§ 16 Gegenstand der Ausschreibungen
§ 18 Veränderung des Ausschreibungsvolumens
§ 19 Bekanntmachung der Ausschreibungen
§ 23 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert
§ 23a Evaluierung des Losverfahrens
Abschnitt 3
Ausschreibungen für bestehende Projekte§ 26 Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 28 Planung der Offshore-Anbindungsleitungen
§ 29 Bekanntmachung der Ausschreibungen
§ 30 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 35 Flächenbezug des Zuschlags
§ 36 Zuschlagswert und anzulegender Wert
Abschnitt 4
Eintrittsrecht für bestehende Projekte§ 39 Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts
§ 40 Voraussetzungen und Reichweite des Eintrittsrechts
§ 41 Datenüberlassung und Verzichtserklärung
§ 44 Geltungsbereich von Teil 4
Abschnitt 1
Zulassung von Einrichtungen§ 46 Verhältnis der Planfeststellung zu den Ausschreibungen
§ 47 Planfeststellungsverfahren
§ 48 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
§ 51 Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 54 Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen
Abschnitt 2
Errichtung, Betrieb und Beseitigung von EinrichtungenUnterabschnitt 1
Allgemeine BestimmungenUnterabschnitt 2
Besondere Bestimmungen für Windenergieanlagen auf See§ 60 Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
§ 61 Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
§ 62 Rückgabe von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen
§ 63 Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen
§ 64 Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen
§ 65 Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung von Pönalen
Abschnitt 3
Sonstige Energiegewinnung§ 67a Ausschreibung der Bereiche zur sonstigen Energiegewinnung
Teil 5
Besondere Bestimmungen für Pilotwindenergieanlagen auf See§ 68 Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See
§ 69 Zahlungsanspruch für Strom aus Pilotwindenergieanlagen auf See
§ 70 Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung
Teil 6
Sonstige Bestimmungen§ 72 Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 73 Bekanntmachungen und Unterrichtungen
§ 78 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesnetzagentur
§ 79 Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Anlage (zu § 58 Absatz 3)
Anforderungen an Sicherheitsleistungen