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Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VV-VAwS)
Vom 9. Oktober 1996, Amtsbl. Schl.-H. S. 664, zuletzt geändert am 5. September 2003, Amtsbl. Schl.-H. S. 677
Zum Vollzug der Anlagenverordnung (VAwS) vom 29. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 448) werden die nachstehenden Verwaltungsvorschriften, davon die Ziffern 4 und 5 im Einvernehmen mit dem Innenministerium, erlassen:
Inhaltsübersicht
3 Grundsatzanforderungen (§ 3)
4 Anforderungen an bestimmte Anlagen (§ 4)
4.2 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen (F-Maßnahmen)
5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik (§ 5)
5.1 Auffangräume, Auffangwannen, Auffangtassen
5.1.6 Auffangwannen aus Stahl bis 1.000 Liter Rauminhalt
5.1.7 Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis 450 Liter
5.2 Abfüll- und Umschlaganlagen
5.3 Kühl- und Heizeinrichtungen
5.4 Ausrüstung und Betrieb der Sicherungseinrichtungen für Brand- und Störfälle
5.5 Anforderungen an doppelwandige Behälter und Rohrleitungen bei LAU-Anlagen
5.6 Besondere Anforderungen an JGS-Anlagen
5.7 Technische Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG)
7 Weitergehende Anforderungen (§ 7)
8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften (§ 8), Anzeigepflicht (§ 5 Abs. 2 und 3 LWG)
10 Anlagen in Schutzgebieten (§ 10)
11.1 Forderung von Anlagenkatastern im Einzelfall
12.1 Sicherheitsgründe bei oberirdischen Rohrleitungen
13 LAU-Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art (§ 13)
14 Anlagen zum Lagern fester Stoffe einfacher oder herkömmlicher Art (§ 14)
15 Eignungsfeststellung und Bauartzulassung, Antrag (§ 15)
16 Voraussetzungen für die Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (§ 16)
17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen (§ 17)
21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1)
21 a Anwendungsbereich (§ 21 a)
21 b Anforderungen an das Fassungsvermögen (§ 21 b)
21 c Lager- und Abfüllplätze (§ 21 c)
21 e Besondere Anforderungen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten (§ 21 e)
23 Überprüfung von Anlagen (§ 23)
24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht (§ 24)
25 Technische Überwachungsorganisationen (§ 25)
26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft (§ 26)