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Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz – EMVG)
Vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 214)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften§ 2 Einschränkungen des Anwendungsbereichs
§ 4 Grundlegende Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit
§ 5 Besondere Anforderungen an die Installation ortsfester Anlagen
Abschnitt 2
Pflichten der Wirtschaftsakteure§ 8 Allgemeine Pflichten des Herstellers
§ 9 Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
§ 10 Bevollmächtigter des Herstellers
§ 11 Allgemeine Pflichten des Einführers
§ 12 Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers
Abschnitt 3
Konformität der Betriebsmittel§ 16 Konformitätsvermutung bei Betriebsmitteln
§ 17 Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte
§ 18 CE-Kennzeichnung von Geräten
§ 19 Montage und Gebrauchsanleitung für Geräte, Hinweise auf Nutzungsbeschränkungen
Abschnitt 4
Notifizierung von KonformitätsbewertungsstellenAbschnitt 4a
Notfallverfahren§ 21a Anwendung der Notfallverfahren
§ 21b Konformitätsvermutung im Notfallmodus für den Binnenmarkt
§ 21c Vorrangigkeit von Marktüberwachungstätigkeiten im Notfallmodus für den Binnenmarkt
Abschnitt 5
BundesnetzagenturUnterabschnitt 1
Zuständigkeiten und BefugnisseUnterabschnitt 2
Marktüberwachung und Störungsbearbeitung§ 23 Maßnahmen der Marktüberwachung bei Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist
§ 23a Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen
§ 24 Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität
§ 27 Befugnisse bei der Störungsbearbeitung, Verordnungsermächtigung
§ 28 Besondere Eingriffsbefugnisse bei der Störungsbearbeitung
Unterabschnitt 3
Zwangsgeld und Beiträge, VorverfahrenAbschnitt 6
BußgeldvorschriftenAbschnitt 7
Schlussbestimmungen