Gerätesicherheit / Bund

Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz – EMVG)

Vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858, 1979)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Einschränkungen des Anwendungsbereichs

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Grundlegende Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit

§ 5 Besondere Anforderungen an die Installation ortsfester Anlagen

§ 6 Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme

§ 7 Besondere Regelungen zum freien Warenverkehr

Abschnitt 2
Pflichten der Wirtschaftsakteure

§ 8 Allgemeine Pflichten des Herstellers

§ 9 Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers

§ 10 Bevollmächtigter des Herstellers

§ 11 Allgemeine Pflichten des Einführers

§ 12 Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers

§ 13 Pflichten des Händlers

§ 14 Einführer oder Händler als Hersteller

§ 15 Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Abschnitt 3
Konformität der Betriebsmittel

§ 16 Konformitätsvermutung bei Betriebsmitteln

§ 17 Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte

§ 18 CE-Kennzeichnung von Geräten

§ 19 Montage und Gebrauchsanleitung für Geräte, Hinweise auf Nutzungsbeschränkungen

§ 20 Ortsfeste Anlagen

Abschnitt 4
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

§ 21 Notifizierende Behörde, Verordnungsermächtigung

Abschnitt 5
Bundesnetzagentur

Unterabschnitt 1
Zuständigkeiten und Befugnisse

§ 22 Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur

Unterabschnitt 2
Marktüberwachung und Störungsbearbeitung

§ 23 Maßnahmen der Marktüberwachung bei Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist

§ 23a Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen

§ 24 Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität

§ 25 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Nichtkonformität von Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, die sich nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken

§ 26 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Nichtkonformität von Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten

§ 27 Befugnisse bei der Störungsbearbeitung, Verordnungsermächtigung

§ 28 Besondere Eingriffsbefugnisse bei der Störungsbearbeitung

§ 29 Auskunftsrechte

Unterabschnitt 3
Zwangsgeld und Beiträge, Vorverfahren

§ 30 Zwangsgeld

§ 31 Beiträge, Verordnungsermächtigung

§ 32 Vorverfahren

Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften

§ 33 Bußgeldvorschriften

Abschnitt 7
Schlussbestimmungen

§ 34 Übergangsbestimmungen

 
Die Angebote richten sich nicht an Letztverbraucher i. S. d. Preisangaben-Verordnung. Die als Nettopreise angegeben Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.
 

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