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Anlagensicherheit / Bund

Technische Regeln für Betriebssicherheit – Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen (TRBS 1201)

Ausgabe: März 2019 (GMBl 2019, S. 229; berichtigt GMBl 2025, S. 702)

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:

Neufassung der TRBS 1201

Die TRBS 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“, Ausgabe August 2012, GMBl 2012, S. 850 [Nr. 45/46] v. 17.10.2012, zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2014, S. 902 [Nr. 43] v. 7.8.2014, wird wie folgt neu gefasst:

Inhaltsübersicht

Präambel [6]

1 Anwendungsbereich [7]

2 Begriffsbestimmungen [8]

2.1 Prüfung [9]

2.2 Art und Umfang erforderlicher Prüfungen [10]

2.3 Ordnungsprüfung [11]

2.4 Technische Prüfung [12]

2.5 Prüffrist [13]

2.6 Kontrolle [14]

2.7 Schutzeinrichtung [15]

2.8 Notbefehlseinrichtung [16]

2.9 Sicherheitseinrichtung [17]

2.10 Sicherheitsrelevante MSR-­Einrichtungen [18]

3 Anforderungen an Prüfungen und Kontrollen [19]

3.1 Allgemeines [20]

3.2 Ermittlung der Prüfpflicht bei Änderungen [21]

3.2.1 Allgemeines [22]

3.2.2 Nichtprüfpflichtige Änderungen [23]

3.2.3 Prüfpflichtige Änderungen [24]

4 Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen einschließlich der Bewertung festgestellter Mängel [25]

4.1 Allgemeines [26]

4.2 Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen nach § 14 BetrSichV [27]

4.3 Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen bei Prüfungen von überwachungs­bedürftigen Anlagen [28]

4.4 Neue oder weiterentwickelte Prüfverfahren [29]

4.5 Bewertung festgestellter Mängel und daraus resultierende Konsequenzen [30]

4.5.1 Bewertung von Mängeln, die bei Prüfungen nach § 14 BetrSichV von Arbeitsmitteln festgestellt wurden [31]

4.5.2 Bewertung von Mängeln, die bei Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 7 ÜAnlG festgestellt wurden [32]

5 Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Kontrollen [33]

5.1 Allgemeines [34]

5.2 Kontrollen auf offensichtliche Mängel [35]

5.3 Kontrollen der Funktionsfähigkeit von Schutz­ und Sicherheitseinrichtungen [36]

6 Festlegung der Fristen für Prüfungen und Kontrollen [37]

6.1 Festlegung der Prüffrist für Prüfungen nach § 14 BetrSichV [38]

6.2 Prüffristen bei Prüfungen bestimmter Arbeitsmittel gemäß Anhang 3 BetrSichV [39]

6.3 Prüffristen bei Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen [40]

6.4 Festlegungen zu Kontrollen von Arbeitsmitteln [41]

7 Festlegung von Personen, die Prüfungen oder Kontrollen durchführen [42]

8 Durchführung der Prüfungen und Kontrollen [43]

8.1 Allgemeines [44]

8.2 Bewertung der Ergebnisse [45]

8.3 Dokumentation [46]

8.3.1 Prüfungen nach Nummer 4.2 [47]

8.3.2 Prüfbescheinigungen von Prüfungen nach Nummer 4.3 [48]

8.3.3 Kontrollen nach Nummer 5 [49]

Anhang 1
Beispiele für die in § 14 BetrSichV genannten Anlässe für Prüfungen
[50]

A1.1. Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängen kann [51]

A1.2 Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind [52]

A1.3 Prüfpflichtige Änderungen [53]

A1.4 Außergewöhnliche Ereignisse, die schädigende Einflüsse auf die Sicherheit der Arbeitsmittel haben können [54]

Anhang 2
Beispiele für die Durchführung von Kontrollen
[55]

A2.1 Dichtheitskontrolle nach der Befüllung von ortsfesten Druckgasbehältern [56]

A2.2 Dichtheitskontrolle an Flüssiggas­-Flaschen­ anlagen [57]

A2.3 Kontrolle eines Zurrgurtes zur Ladungssicherung [58]

Anhang 3
Prüfungen von Arbeitsmitteln nach Anhang 3 BetrSichV
[59]

A3.1 Prüfung von Kranen gemäß Anhang 3 Abschnitt 1 BetrSichV [60]

A3.1.1 Allgemeines [61]

A3.1.2 Prüfung nach der Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme gemäß Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3.4 Tabelle 1 und Tabelle 2 BetrSichV [62]

A3.1.3 Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen gemäß Anhang 3 Nummer 3.4 BetrSichV [63]

A3.1.4 Wiederkehrende Prüfung gemäß Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3.4 Tabelle 1 und Tabelle 2 BetrSichV [64]

A3.1.5 Prüfung von Kranen nach außergewöhnlichen Ereignissen gemäß Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3.4 BetrSichV [65]

A3.2 Prüfung von Flüssiggasanlagen gemäß Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV [66]

A3.3 Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik gemäß Anhang 3 Abschnitt 3 BetrSichV [67]

A3.3.1 Allgemeines [68]

A3.3.2 Prüfung nach der Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme nach einer Änderung gemäß Anhang 3 Abschnitt 3 Nummer 3.2 BetrSichV [69]

A3.3.3 Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik nach außer­ gewöhnlichen Ereignissen gemäß Anhang 3 Abschnitt 3 Nummer 3.2 BetrSichV [70]

Anhang 4
Beispiele für bewährte Prüffristen (§ 14 Absatz 2 BetrSichV)
[71]