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Technische Regeln für Betriebssicherheit – Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen (TRBS 1201)
Ausgabe: März 2019 (GMBl 2019, S. 229; berichtigt GMBl 2025, S. 702)
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:
Neufassung der TRBS 1201
Die TRBS 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“, Ausgabe August 2012, GMBl 2012, S. 850 [Nr. 45/46] v. 17.10.2012, zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2014, S. 902 [Nr. 43] v. 7.8.2014, wird wie folgt neu gefasst:
Inhaltsübersicht
2.2 Art und Umfang erforderlicher Prüfungen [10]
2.8 Notbefehlseinrichtung [16]
3 Anforderungen an Prüfungen und Kontrollen [19]
3.2 Ermittlung der Prüfpflicht bei Änderungen [21]
4.2 Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen nach § 14 BetrSichV [27]
4.4 Neue oder weiterentwickelte Prüfverfahren [29]
4.5 Bewertung festgestellter Mängel und daraus resultierende Konsequenzen [30]
5 Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Kontrollen [33]
5.2 Kontrollen auf offensichtliche Mängel [35]
5.3 Kontrollen der Funktionsfähigkeit von Schutz und Sicherheitseinrichtungen [36]
6 Festlegung der Fristen für Prüfungen und Kontrollen [37]
6.1 Festlegung der Prüffrist für Prüfungen nach § 14 BetrSichV [38]
6.2 Prüffristen bei Prüfungen bestimmter Arbeitsmittel gemäß Anhang 3 BetrSichV [39]
6.3 Prüffristen bei Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen [40]
7 Festlegung von Personen, die Prüfungen oder Kontrollen durchführen [42]
8 Durchführung der Prüfungen und Kontrollen [43]
8.2 Bewertung der Ergebnisse [45]
8.3.1 Prüfungen nach Nummer 4.2 [47]
8.3.2 Prüfbescheinigungen von Prüfungen nach Nummer 4.3 [48]
Anhang 1
Beispiele für die in § 14 BetrSichV genannten Anlässe für Prüfungen [50]A1.1. Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängen kann [51]
A1.2 Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind [52]
Anhang 2
Beispiele für die Durchführung von Kontrollen [55]A2.1 Dichtheitskontrolle nach der Befüllung von ortsfesten Druckgasbehältern [56]
A2.2 Dichtheitskontrolle an Flüssiggas-Flaschen anlagen [57]
Anhang 3
Prüfungen von Arbeitsmitteln nach Anhang 3 BetrSichV [59]A3.1 Prüfung von Kranen gemäß Anhang 3 Abschnitt 1 BetrSichV [60]
A3.1.3 Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen gemäß Anhang 3 Nummer 3.4 BetrSichV [63]
A3.2 Prüfung von Flüssiggasanlagen gemäß Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV [66]
Anhang 4
Beispiele für bewährte Prüffristen (§ 14 Absatz 2 BetrSichV) [71]